Das Erfolgshonorar rückt näher

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.04.2008

Die zweite und dritte Lesung des Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren steht auf der Tagesordnung für die 158. Sitzung des Bundestages am 24.04.2008. Dieses Gesetzesvorhaben beschränkt sich nicht auf die Umsetzung des Regelungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts, sondern sieht einschneidende Änderungen für jegliche Art von Vergütungsvereinbarung vor. Auch diejenigen, die keine erfolgsbezogenen Vergütungsvereinbarungen abschließen wollen, werden - wenn das Gesetzesvorhaben nicht noch in den parlamentarischen Beratungen entschärft wird - spürbar und nachteilig betroffen sein.

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2 Kommentare

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Mir ist unverständlich, warum man insbesondere die derzeit einzige, von vielen Mandanten (gerade im IT-Recht) ausdrücklich gewünschte Vereinbarung einer Vergütung in Textform (E-Mail, Fax) durch die Streichung von § 4 Abs. 1 Satz 3 RVG, unmöglich macht. So hatte man zumindest noch die Möglichkeit, den Formfehler durch vorbehaltlose Vorschusszahlung zu beseitigen.

Es ist wenig zeitgemäß, dass in Eiltsachen im IT-Recht, bei denen Anwalt und Mandant häufig mehrere hundert Kilometer voneinander entfernt sind, solche Regelungen zu schaffen.

Das ist zum Schaden der Mandanten und der Anwälte.

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In der am 24.4. zur endgültigen Beschlußfassung im Bundestag anstehenden Fassung soll dem Vernehmen nach die Textform für die Vereinbarung einer Anwaltsvergütung vorgesehen sein. Der Gesetzgeber scheint also doch lernfähig zu sein.

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