BAG: Wirksame Befristung trotz Arbeitsantritts vor schriftlichem Vertragsabschluss

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 16.04.2008
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtSchriftformBefristung3|6415 Aufrufe

Das Schriftformerfordernis für befristete Arbeitsverträge (§ 14 Abs. 4 TzBfG) kann auch dann gewahrt sein, wenn der Arbeitsvertrag erst unterzeichnet worden ist, nachdem der Arbeitnehmer seine Arbeit bereits aufgenommen hatte. Das hat das BAG mit Urteil vom 16.4.2008 entschieden (Az.: 7 AZR 1048/06).

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein von ihm bereits unterzeichnetes schriftliches Angebot zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages übersandt. Am ersten Arbeitstag - aber (wohl) erst nach Arbeitsbeginn - übergab der Arbeitnehmer einem Vertreter des Arbeitgebers die von ihm gegengezeichnete Vertragsurkunde. Später berief er sich darauf, dass bereits durch die Arbeitsaufnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, das nicht später nachträglich hätte befristet werden können.

Die Befristungskontrollklage ist letztlich erfolglos geblieben. Unabhängig davon, ob der Kläger den Vertrag vor oder erst nach Arbeitsantritt unterzeichnet hat, sei durch die Arbeitsaufnahme ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden. Die Arbeitgeberin habe ihr Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abhängig gemacht.

Damit entwickelt der Senat seine Rechtsprechung zum Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG in die schon zuvor eingeschlagene Richtung fort (vgl. zuletzt BAG NZA 2008, 108).

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

3 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Warten wir die Begründung ab - das BAG hatte ja auch schon anders entschieden; gibt es ein Anschreiben, das diese Bedingung so klar hervorhebt? Vor allem domatisch wird es interessant: Die Zeit von Arbeitsbeginn bis Vertragsschluss - wie ist diese zu werten? (...auflösend bedingt für den Fall der Nichtunterzeichnung - bräuchte es da nicht auch der Schriftform?), und: was, wenn die Unterzeichnung nicht erfolgt wäre? Im Ergebnis ist die Entscheidung sicher zu begrüssen, reisst aber mehr Löcher auf als sie stopft...

0

Man wird wohl die Begründung des BAG abwarten müssen. Ich halte die Begründung, so wie sie sich aus der Pressemitteilung ergibt, allerdings für nicht unproblematisch. Das BAG hat die Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitsaufnahme abgelehnt, weil der Arbeitgeber sein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages von der Rückgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrages abhängig gemacht habe. Gerade diese Bedingung hat der Arbeitgeber aber fallen gelassen, als er die Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer geduldet hatte. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme geduldet hat, ohne auf der vorherigen Rückgabe eines unterzeichneten Vertragsexemplars zu bestehen zeigt, dass der Arbeitgeber an dieser Bedingung offensichtlich nicht festhalten wollte.

Die Entscheidung wirft auf jeden Fall Fragen zum Verhältnis der bisherigen BAG-Rechtsprechung zur Befristung auf.

0

Bei bwr-media.de habe ich einen Artikel gefunden, der einen sehr ähnlichen Fall beschreibt, in dem genau so entschieden wurde. Arbeitgeber und Abreitnehmer, sollten eben darauf achten, dass der Vertrag rechtzeitig unterschrieben wird. Dann gibt es für beideSeiten auch keine bösen Überraschungen...

0

Kommentar hinzufügen