Kosten des Abschlussschreibens
von , veröffentlicht am 16.04.2008Die Kosten des Abschlussschreibens, mit dem nach Erwirkung einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört nach dem BGH hinsichtlich der Anwaltsgebühren zum angedrohten Hauptsacheverfahren und nicht mehr zum Eilverfahren - § 17 Nr. 4b RVG gilt auch für die Geschäftsgebühren.
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