Die neue Richtlinie über unlauteren Geschäftsverkehr und die Impressumspflicht

von Prof. Dr. Thomas Hoeren, veröffentlicht am 17.04.2008

OLG Hamm: Impressumsverstöße können keine Bagatelle sein

Beschl. v. 13.03.2008 - I-4 U 192/07

Bei der Verletzung der Impressumspflicht sind im Hinblick auf die Bagatallgrenze seit dem 12. Dezember 2007 auch die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu berücksichtigen. Die Richtlinie kann zwar vor ihrer Umsetzung keine unmittelbare Geltung beanspruchen. Die Bestimmung des nationalen Rechts,
also auch § 3 UWG sind aber richtlinienkonform auszulegen. Nach Artikel 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie werden als wesentlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen gehören nach Anhang II zu dieser Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5
der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt.

http://www.lampmann-behn.de/lbr/entscheidungen/wettbewerbsrecht/237/5/2

http://www.internetrecht-infos.de/?p=257

Das OLG Hamburg hat in einem ähnlichen Fall die UGP-Richtlinie außen vor gelassen und einen Bagatellverstoß angenommen: Die (soweit an sich gebotene) fehlende Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Handelsregisternummer i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 TMG stellt grundsätzlich wettbewerbsrechtlich nur einen
Bagatellverstoß dar.

http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1577

Was meinen Sie? Wer hat Recht?

Ihr TH

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Da zur Zeit des Beschlusses des OLG Hamburg noch nicht einmal die Umsetzungsfrist der UGP-Richtlinie abgelaufen war (12.06.2007), geschweige denn zur Umsetzung der Richtlinie erlassene Vorschriften nach der in der Richtlinie selbst enthaltenen Vorgabe (12.12.2007) angewendet werden mussten, erscheint es nachvollziehbar, dass das OLG Hamburg in seinem Beschluss die in der UGP-RiLi enthaltenen Wertungen außer Betracht gelassen hat und angesichts der nicht vollständig fehlenden, sondern lediglich unvollständigen Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 TMG auf der Grundlage des geltenden Rechts nur einen Bagatellverstoß angenommen hat. Insofern betont auch das OLG Hamm, dass jedenfalls Fälle, in denen die Pflichtangaben völlig unterbleiben - und um einen solchen ging es offensichtlich - auch ohne Berücksichtigung der UGP-RiLi keinesfalls als Bagatallverstoß gewertet werden können.
Vor dem Hintergrund, dass sowohl Umsetzungs- als auch Anwendungsfrist nunmehr verstrichen sind, die UGP-RiLi weitgehend zwingende Vorgaben ohne entsprechenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum enthält und nach Art. 7 Abs. 5 i.V.m. Anlage II gerade die in §§ 5, 6 TMG umgesetzten Mindestinformationsanforderungen aus Art. 5 u. 6 der RiLi über den elektronischen Geschäftsverkehr als "wesentliche Informationen" i.S.v. Art. 7 Abs. 1 der UGP-RiLi gelten, die dem Verbraucher grundsätzlich richtig, vollständig und rechtzeitig zugänglich gemacht werden müssen, halte ich die Berücksichtigung der UGP-RiLi durch das OLG Hamm für konsequent und richtig. Da die Vorgaben der RiLi in diesem Punkt eindeutig und zwingend sind, sehe ich an dieser Stelle jedenfalls nach erfolgter Umsetzung der RiLi - und damit auch bereits seit dem 12.12.2007 (s.o.) - kaum einen Beurteilungsspielraum im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung des Verstoßes.

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