Gesetzentwurf zur Verbesserung des Opferschutzes bei Zwangsheirat und schwerem "Stalking"

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 19.04.2008

In seiner 843. Sitzung am 25. April 2008 wird sich der Bundesrat unter TOP 15 mit dem Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes für Opfer von Zwangsheirat und schwerem "Stalking" befassen (BR-Drucksache 872/07). Der  Gesetzentwurf sieht vor, die Belange der Opfer im Rahmen des Strafverfahrens durch einen einfachen Zugang zu anwaltlichem Beistand und wichtigen Rechten besser zu gewährleisten. Vorhandene Schutzlücken sollen durch eine Ausweitung der Regelung über den so genannten "Opferanwalt" gemäß § 397a StPO in Fällen von Zwangsheirat und schweren "Stalkings"sowie die Erstreckung der Nebenklagebefugnis nach § 395 StPO auf die Opfer von Zwangsheirat geschlossen werden.

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Der Bundesrat unterstützte in seiner Sitzung vom 25.04.2008 den rheinland-pfälzischen Gesetzentwurf zur Verbesserung des Schutzes der Opfer von Zwangsheirat und «schwerem» Stalking. Landesjustizminister Heinz Georg Bamberger (SPD) sagte, Zielsetzung der Eingabe sei, die Möglichkeiten anwaltlichen Beistands für Opfer im Wege der Änderung der Strafprozessordnung auszubauen und den Opfern der Zwangsheirat die Nebenklagebefugnis einzuräumen.

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Sehr geehrter Herr Professor Heintschel-Heinegg,

Sie schreiben es gibt jetzt einen besseren Opferschutz für Fälle des schweren Stalkings. Eine Freundin von mir wurde bislang neun Mal dadurch von ihrem Ex-Freund belästigt, dass er einmal pro Woche ihr Haus mit einem Heißluftballon überfliegt, auf dem die Aufschrift "Ich liebe Dich" steht. Meine Freundin macht das so fertig, dass sie teilweise schon Verfolgungsängste hat und sich nicht mal mehr außer Haus traut. Fällt ein derartiger Fall wirklich unter Stalking und wie kann sich meine Freundin verhalten bzw. welcher Opferschutz steht ihr zu nach dem neuen Gesetz?

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Sehr geehrte Frau Sarah,

der einschlägige Tatbestand hat folgenden Wortlaut:

>>§ 238 [1] Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, in demer beharrlich

1.seine räumliche Nähe aufsucht,

2.unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,

3.unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,

4.ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder

5.eine andere vergleichbare Handlung vornimmt

und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Ob in dem von Ihnen geschilderten Fall der Täter "die räumliche Nähe" Ihrer Freundin aufsucht, erscheint mir sehr fraglich. Soweit sich die Verfolgungsängste körperlich niederschlagen, könnte der Körperverletzungstatbestand nach § 223 StGB einschlägig sein, der jedoch ein vorsätzliches Handeln verlangt. Wenn Ihre Freundin schon nicht anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen will, helfen Ihr sicher die polizeilichen Beratungsstellen weiter.

Beste Grüße
Bernd von Heintschel-Heinegg

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