Befristung kann auch als „überraschende Klausel“ nach § 305c BGB unwirksam sein

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 21.04.2008

Das BAG hat abermals seine Rechtsprechung zur AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen fortentwickelt (7 AZR 132/07). Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die bei der beklagten Arbeitgeberin seit dem 1.11.2005 beschäftigt war. Nach § 1 des von der Beklagten gestellten Formulararbeitsvertrags war das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1.11.2005 bis zum 31.10.2006 befristet. Diese Vertragsdauer war fett und in vergrößerter Schrift gedruckt. In dem folgenden Vertragstext war ohne besondere drucktechnische Hervorhebung bestimmt, dass die ersten sechs Monate als Probezeit gelten und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19.4.2006 mit, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung zum Ablauf der Probezeit am 30.4.2006 ende.
Die Befristungskontrollklage hatte in allen Instanzen Erfolg. Hebt der Arbeitgeber drucktechnisch das vereinbarte Ende des befristeten Arbeitsvertrages hervor, braucht die Arbeitnehmerin nicht damit zu rechnen, dass später im Kleingedruckten eine weitere Befristung „versteckt“ ist, die die vereinbarte längere Befristung gar nicht zum Tragen kommen lässt.
Der Entscheidung ist uneingeschränkt zuzustimmen. Sie verdeutlicht erneut, dass bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen seit der Erstreckung des AGB-Rechts auf das Arbeitsrecht im Jahre 2002 noch größere Sorgfalt an den Tag zu legen ist.

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