DTAG muss Zugang zu Leerrohren u.a. gewähren

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 24.04.2008
Rechtsgebiete: BreitbandTelekommunikationsrecht|2719 Aufrufe

Ein Urteil, das für den Breitbandausbau und Wettbewerb wichtig ist:

Das VG Köln hat in einem gestern verkündeten Urteil die Klage der Deutschen Telekom (DTAG) gegen eine Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 27. Juni 2007 im Wesentlichen abgewiesen (Az.: 21 K 2701/07). Mit der Verfügung hatte die BNetzA die Telekom im Rahmen des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) dazu verpflichtet, den Wettbewerbern auf Verlangen auch Zugang zu den in ihrem Netz befindlichen Leerrohren zwischen Hauptverteilern und Kabelverzweigern und – wo dies nicht möglich ist – zu noch freien unbeschalteten Glasfasern auf dieser Strecke zu gewähren. Dadurch wird auch den Wettbewerbern der Telekom ermöglicht, eigene Hochgeschwindigkeitsnetze aufzubauen, die sie auf der Ebene der Kabelverzweiger mit der TAL verbinden können.

Die DTAG hat bereits gegen das Urteil Revision eingelegt. Das VG Köln hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor, aber sollten bald unter www.nrwe.de verfügbar sein.

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