Verlust des Schlüssels – Schadensersatz von mehr als 10.000 EURO

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 02.05.2008

Es ist immer wieder problematisch, ob ein Vermieter Schadensersatz für die Erneuerung einer Schließanlage fordern kann, nur weil der Mieter einen Schlüssel verloren hat (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl. § 535 BGB Rz. 475 f.).

 

Nunmehr nahm ein Vermieter den Mieter von Gewerberäumen, in denen dieser seinen Hauptsitz unterhielt, wegen der Kosten der Auswechslung der Schließanlage in Anspruch. Ein Mitarbeiter des Mieters hatte für knapp eine Viertel Stunde seinen Dienstwagen auf einer Straße abgestellt und den Schlüssel zu den Geschäftsräumen in einer Notebooktasche unter dem Sitz – ob von außen sichtbar, konnte nicht ausgeschlossen werden – aufbewahrt. Dies allein reichte aus, eine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB anzunehmen. Immerhin müsse immer damit gerechnet werden, dass Diebe jede Gelegenheit ergreifen würden. Der Vermieter sei auch berechtigt, die gesamte Schließanlage auszutauschen. Denn von dem Dienstwagen könne auf den Hauptsitz des Mieters geschlossen werden, so dass eine Missbrauchsgefahr anzunehmen sei (KG v. 11.2.2008 – 8 U 151/07, DWW 2008, 145).

 

Im konkreten Fall belief sich der Schaden auf 10.420,20 EURO. Einen Abzug „neu für alt“ hielt das Gericht wegen der Lebensdauer von Schließanlagen nicht für gerechtfertigt. Auch wurde dem Mieter das Verschulden seines Mitarbeiters als Erfüllungsgehilfe zugerechnet.

 

Auch für den Wohnraummieter birgt die Schließanlage erhebliche Risiken. Zwar wird eine Formularklausel, die dem Vermieter generell das Auswechseln der Schließanlage bei Verlust eines Schlüssels erlaubt, nach § 307 BGB unwirksam sein (LG Hamburg v. 14.7.1998 – 316 S 55/98, NZM 1999, 410). Indessen sind die Umstände des Einzelfalles zu werten. Danach kommt es maßgeblich auf eine Missbrauchsgefahr an. Dafür muss darauf abgestellt werden, ob der Finder/Täter aus den bei Verlust bestehenden Umständen auf die Adresse des Mieters schließen kann. Das ist mit Sicherheit bei der Fall, wenn neben dem Schlüssel auch Ausweispapiere verloren gehen. Allein der Zeitablauf seit dem Verlust (z.B. ein Jahr) beseitigt das Risiko noch nicht.

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