Eva Herman unterliegt vor dem Arbeitsgericht Hamburg

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 04.05.2008

Das Arbeitsgericht Hamburg hat die Klage der Fernsehmoderatorin Eva Herman gegen die vom Norddeutschen Rundfunk (NDR) ausgesprochene Kündigung abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts war Herman nicht als Arbeitnehmerin, sondern als selbständig tätige Fernsehjournalistin beschäftigt. Auf den Schutz des Arbeitsrechts könne sie sich daher nicht berufen. Eva Hermann war in die Kritik geraten, nachdem sie sich bei einer Buchpräsentation lobend über die Achtung familiärer Werte während der Zeit des Nationalsozialismus geäußert hatte. Der NDR sah sich vor diesem Hintergrund im September 2007 veranlasst, der umstrittenen Moderatorin fristlos zu kündigen. Zur Begründung hieß es, Hermans schriftstellerische Tätigkeit sei nicht länger mit ihrer Rolle als Fernsehmoderatorin vereinbar. Die gerichtliche Auseinandersetzung, die sich noch über mehrere Instanzen erstrecken könnte, liefert nicht nur der auf vordergründige Unterhaltung ausgerichteten Boulevardpresse eine geeignete Vorlage; sie wirft auch (arbeits-)rechtlich interessante Fragen auf. So ist die Qualifikation kontinuierlich für einen Sender tätiger Mitarbeiter als „Selbständige“ keineswegs unproblematisch. Es existiert hierzu eine umfangreiche Kasuistik, bei der immer wieder auf die Eingliederung in die Abläufe des Senders abgestellt wird (dargelegt in Erfurter Kommentar-Preis, § 611 BGB Rdnr. 93). Pikanter Hintergrund dieses Falles: Frau Herman ist offenbar gegenüber dem Finanzamt und der Rentenversicherung explizit als Selbständige aufgetreten. Wäre das Arbeitsrecht zur Anwendung berufen, müßte geklärt werden, wie weit die Nebenpflichten einer Fernsehmoderatorin außerhalb ihres beruflichen Tätigkeitsfeldes reichen. Klärungsbedürftig wäre dann auch, ob das Beendigungsinteresse des Senders tatsächlich das Bestandsinteresse von Frau Herman überwiegt und welche Rolle die Meinungsfreiheit und die Rundfunkfreiheit in diesem Zusammenhang spielen. Wird demgegenüber die Sichtweise des Arbeitsgerichts Hamburg bestätigt, so dürften die Chancen Hermans eher gering zu veranschlagen sein.

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