BVerwG: Weit gespanntes Ermessen der BNetzA?

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 06.05.2008
Rechtsgebiete: ErmessenspielraumTelekommunikationsrecht|3056 Aufrufe

Wo endet das Ermessen der Regulierungsbehörde BNetzA? Wann intervenieren die Richter? Das BVerwG hat in einem Urteil vom 28.11.2077 (AZ 6 C 42.06) - „City Carrier" zu dieser Frage Stellung bezogen. Insbesondere hat das BVerwG den Klageanträgen der Wettbewerber die Zulässigkeit abgesprochen und den Drittschutz nach § 10 TKG versagt, da das Marktdefinitionsverfahren  eine vom Gesetzgeber der BNetzA übertragene quasi gesetzliche Aufgabe sei. Das Gericht räumt der BNetzA einen umfassenden Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum ein. Frederic Ufer, der die Entscheidung in N&R 2/08 (S. 92ff.) kommentiert, sieht hierin das „Eingeständnis, dass die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe im TKG die Gerichte an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung bringt." Gibt es Anmerkungen hierzu?

 

Quelle: N&R 2/08, S 87 ff. und BVerwG: http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/5f06c66430f10d00466c87762821...

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