Schlecker muß Gesamtbetriebsrat Telefonate mit Verkaufsstellen ermöglichen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 08.05.2008
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtBetriebsratSchleckerTelefonate1|4234 Aufrufe

Der vor dem Hintergrund der Bespitzelungsvorwürfe gegen Lidl und andere Discounter entstandene Eindruck, die führenden Discounter respektierten nicht die Rechte der Arbeitnehmer, erhält neue Nahrung durch Berichte über den Umgang der Drogeriemarktkette Schlecker mit ihren Arbeitnehmervertretungen. Die - um es zurückhaltend auszudrücken - eher reservierte Haltung der Firmenleitung gegenüber der Idee der Arbeitnehmermitbestimmung durch gewählte Betriebsräte beschäftigte in der Vergangenheit bereits des öfteren die Arbeitsgerichte. Nach einem Bericht der Stuttgarter Zeitung hatte sich das LAG Stuttgart zuletzt mit der Frage zu befassen, ob der Gesamtbetriebsrat verlangen kann, mit den immerhin 6500 (von insgesamt mehr als 11.000) betriebsratslosen Verkaufsstellen in telefonischen Kontakt treten zu können, vor allem um Betriebsratswahlen zu initiieren. Das Gericht gab dem Gesamtbetriebsrat in diesem Punkt recht und ließ das Argument der Gegenseite, die Mitarbeiter könnten per Privathandy mit dem Gesamtbetriebsrat telefonieren, nicht gelten. Außerdem müsse dem Gesamtbetriebsrat eine Telefonliste der betroffenen Verkaufsstellen übergeben werden.

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Eine wichtige Entscheidung, um den immer weiter um sich greifenden Betriebsratsverhinderungs- und erschwerungstrategien deutscher Unternehmen (SAP) und internationaler Konzerne (IKEA) den Wortlaut des § 1 des Betriebsverfassungsgesetzes entgegenzuhalten: "In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, WERDEN Betriebsräte gewählt." Der Gesetzgeber geht von einer REGEL aus, und sagt nicht, dass Betriebsräte gegründet werden KÖNN(t)EN! Beschäftigte in Deutschland, die einen Betriebsrat gründen wollen, sollten sich also nicht verSCHLECKERn lassen ... Danke LAG Stuttgart! Back to the law!

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