Die üblichen Betriebskosten

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 09.05.2008

Gestern war ich bei einem LG im Süddeutschen. Es ging um die Auslegung der Klausel in einem Gewerberaummietvertrag: "Der Mieter trägt die Betriebskosten, die üblicherweise auf einen Mieter umgelegt werden." Ich hielt diese Regelung für zu unbestimmt. Immerhin hat der BGH (Urt. v. 6.5.2005 - XII ZR 158/01, NZM 2005, 863) auch den Verweis in einer Umlagevereinbarung auf die "üblichen Versicherungen" als intransparent angesehen und sich nicht zur Auslegung auf § 2 Nr. 13 BetrKV berufen. Das Gericht war der Auffassung, die üblicherweise von einem Mieter auf zu tragenden Betriebskosten würden sich aus dem Katalog der Betriebskosten ergeben, deshalb seien die so erfasssten Kosten (mindestens) umlegbar. Dies soll sich aus Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 BGB Rz. 36 ergeben.

Leider hatte ich den Schmidt-Futterer nicht dabei und war auch nicht beck-online. Als ich heute nachgelesen habe, habe ich dort keine Bestätigung der Auffassung des Gerichts gefunden. Ich hätte mich auch gewundert, wenn Langenberg sich mit einer solchen Floskel zufrieden geben würde. Oder reicht das aus?

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2 Kommentare

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Oh. Ziemlich süddeutsch.:-) Sicher reicht das nicht aus. Transparent ist da nichts. Das "üblich" kennen wir ja auch aus den Schönheitsreparaturklauseln... was da (Fristen pp) üblich ist ist ja auch gerade wieder sehr umstritten...:-)

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Die Entscheidung ist konsequent und richtig.Es ist Förmelei auf den Abdruck des Gesetztestextes ( hier § 2 BetrKV insbesondere die Nr. 1-16 BetrKV) zu bestehen. Die einzelnen Kostenpositionen sind, zumal im Gewerberaummietrecht- bekannt und/ oder können jederzeit, auch vor Vertragsabschluss nachgelesen werden. Daher ist die Klausel bzw. die daraus sich ergebende Abrechnung weder intransperent noch überraschend.

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