Was ist öffentliche Verkehrsfläche?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.05.2008

Die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche ist in eigentlich allen Verkehrsstrafsachen zu prüfen (natürlich auch in OWi-Verfahren). In der Regel ist dieses Merkmal unproblematisch erfüllt, da ja nach öffentlichem Recht dem Straßenverkehr gewidmete Straßen und Flächen stets öffentlich sind und die meisten Taten auch hier stattfinden. Bei Privatgrundstücken ist dies schon schwieriger. Hierzu hat jetzt das OLG Hamm in einem Beschluss v. 4.3.2008 - 2 Ss 33/08 nochmals ausführlich Stellung bezogen. Dabei ging es um einen Angeklagten, der  um 7:15 Uhr morgens auf einer Hoffläche mit einem PKW beim Hin- und Herrangieren ein anderes Fahrzeug beschädigte. Vorgeworfen wurden ihm schließlich  § 142 StGB und § 21 StVG. Der Hof wird nur vom Hauseigentümer und Mietern genutzt (jeder hat eigens zugewiesene Parkflächen), könnte aber wohl auch durch Dritte genutzt werden. Nachts wird der Hof i.d.R. verschlossen.  Das Amtsgericht hatte hier die Öffentlichkeit bejaht, das OLG hat dies aber anders gesehen. Eher sprächen derartige Feststellungen gegen das Vorliegen einer öffentlichen Verkehrsfläche.

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