Halterhaftung bei Verkehrsverstößen im fließenden Verkehr?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 13.05.2008

Österreich stellt seine Geschwindikeitstechnik offenbar in großem Umfange um, wie die Süddeutsche berichtet. Dabei wirft die Süddeutsche in ihrer Berichterstattung einen Blick auf eine in Deutschland weitgehend unbekannte Materie: Nach österreichischem Recht gilt nämlich eine Halterhaftung, was Verkehrsordnungswidrigkeiten angeht. Außerdem ist der Halter verpflichtet, den Fahrer seines Fahrzeugs zu benennen - tut er dies nicht, so kann eine solche Weigerung geahndet werden.

Nach unserem Rechtsverständnis erscheint dies eigentümlich - bislang ist in Deutschland nur die Halterhaftung für Verkehrsverstöße im ruhenden Straßenverkehr bekannt, vgl. § 25a StVG. Die fehlende Halterhaftung im fließenden Verkehr führt dabei vor allem dazu, dass bei schlechten Fotos und bei Zweiradfahrern jegliche  Ahndung unterbleibt. Sollte man also ggf. auch in Deutschland über die Einführung einer solchen Halterhaftung nachdenken?

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Die Halterhaftung dient mE nur der Geldeintreibung - verkehrserzieherisch (Abstands- oder Geschwindigkeitsverstöße) trifft die Halterhaftung nicht den "Störer", sondern nur den letzten in der Kette, den Halter bzw. die Halterin.

 

Das Modell ließe sich mE in Deutschland auch nicht ohne Probleme umsetzen, weil es in Österreich bei der Halterhaftung noch nicht mal ein Aussageverweigerungsrecht bei nahen Angehörigen gibt. Daneben wird sehe ich auch große Probleme mit dem Grundsatz, dass es nur eine Strafe bei Schuld geben darf. Der Halter hat aber nicht den Verstoß begangen - ihn bestraft man dann aber trotzdem (idR) zur gleichen Strafhöhe, weil/wenn er den Fahrer bzw. Fahrerin nicht benennt. Statt des Geschwindigkeits- oder Abstandsverstoß bestraft man ihn dann wg. "mangelnder Zusammenarbeit".

Das österreichische Recht verquickt den Verstoß im Straßenverkehr mit "Verwaltungsungehorsam", wenn man den Fahrer nicht benennen kann. Man muss sich auch noch nach Monaten an den Fahrer zum fraglichen Zeitpunkt erinnern - welcher Mensch weiß nach 5 Monaten noch, wer mit dem Familienwagen gefahren ist (in Österreich verjähren Verkehrsverstöße nach 6 Monaten )? Das Beweisfoto hilft häufig nicht weiter, weil in Österreich von hinten geblitzt wird (wer hat sich das eigentlich ausgedacht??).

 

Wenn der Staat jmd. bestrafen will, dann soll sie ihn selbst ausfindig machen. Die Mittel hierzu hat der Staat und Verwaltung. Schließlich genießt der Staat eine erhebliche Vereinfachung mit einer autom. Radarfalle oder Abstandskontrolle. Dass sie den Raser nicht sofort aus dem Verkehr zieht und damit konfrontiert, beweist doch, dass es nicht in erster Linie um Verkehrserziehung geht.

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