Blutprobenentnahme durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.05.2008

Bislang war das Leben aller Verfahrensbeteiligten nach vermeintlichen Alkoholstraftaten einfach: Die Polizei (oder seltener auch die Staatsanwaltschaft) ordnete Blutprobenentnahmen an, ohne sich weitere Gedanken um die eigene Zuständigkeit zu machen. Immer lag "Gefahr in Verzug" vor - jedenfalls hofften dies alle Beteiligten. Dabei heißt es doch schon seit "Ewigkeiten" in § 81 a Abs. 2 StPO:

Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

Hiermit haben sich dann auch zuletzt verschiedene Gerichte und Autoren beschäftigt. Ausgangspunkt aller Diskussionen war das BVerfG. Dieses  hatte nämlich am 12.2.2007 entschieden, dass eine Anordnung der Bluprobenentnahme durch die Staatsanwaltschaft einen Verstoß gegen den Richtervorbehalt darstellen kann. Danach gingen die strafgerichtlichen Entscheidungen im Hinblick auf die Folgen einer Anordnung durch Polizeibeamte oder Staatsanwaltschaft auseinander: Liegt im Falle einer Verletzung des Richtervorbehaltes in einer solchen Konstellation lediglich ein Beweiserhebungsverbot vor oder kommt es gar zu einem Beweisverwertungsverbot. Soweit erkennbar, hat bislang als einziges Gericht das AG Essen durch Beschl. v. 11. 10. 2007 - 44 Gs 4677/07 die Vernichtung einer Blutprobe wegen Verletzung des Richtervorbehaltes angeordnet. Dagegen liegen mittlerweile mehrere Entscheidungen höherer Gerichte vor, die ein derartiges Beweisverwertungsverbot verneinen, so z.B. LG Hamburg NZV 2006, 213. Zu Recht?

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2 Kommentare

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Das ist das alte Thema "Fruit of the poisonous tree". In Deutschland darf zwar nicht alles erhoben werden, aber meistens alles verwertet werden. Also scheren sich die Ermittler nicht um die Regeln, da es nur selten negative Folgen hat.

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Ob man das so drastisch sehen muss, weiß ich nicht. Es ist aber mittlerweile so, dass sich gewichtige Stimmen in der "Praktiker-Literatur" melden und sich für ein Verwertungsverbot aussprechen, so etwa Burhoff in VRR 2008, 31 oder gerade aktuelle erschienen Heß/Burmann in NJW-Spezial 2008, 297.

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