Amtsniederlegung des Geschäftsführers als wirksames Krisenmanagement?

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 19.05.2008

Das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, siehe hierzu die Regierungsbegründung zum MoMiG) bedeutet die umfassendste Reform des GmbH-Gesetzes seit seiner Entstehung im Jahr 1892. Das Inkrafttreten des MoMiG wird für das dritte Quartal 2008 erwartet. Mit dem MoMiG wird - die ohnehin schon als weit empfundene Geschäftsführerhaftung - noch erheblich erhöht werden.

Ein Beispiel: Nach § 64 S. 3 E-GmbHG soll der Geschäftsführer auch für Zahlungen an Gesellschafter haften, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten. Bisher ist eine Haftung des Geschäftsführers nur für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Feststellung der Überschuldung vorgesehen. Der Verweis in § 64 GmbHG auf § 43 Abs. 3 GmbHG schließt eine Exkulpationsmöglichkeit des Geschäftsführers, indem er sich auf eine Weisung seines Gesellschafters beruft, aus.

Hier eröffnet sich ein problematisches Spannungsfeld für den Geschäftsführer, da er grundsätzlich Weisungen des Gesellschafters einhalten muss. In der Regierungsbegründung (Begr.RegE MoMiG, BT-Drucks. 16/6140 S. 47) heißt es hierzu:

"Zweifelt der Geschäftsführer, ob eine Zahlung an die Gesellschafter gegen den erweiterten § 64 verstoßen würde, muss er sein Amt niederlegen, statt die von den Gesellschaftern gewünschte Zahlung vorzunehmen."

Sieht so das künftige Krisenmanagement von Unternehmen aus?

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[...] eine wesentlich erweiterte Haftung für Geschäftsführer einer GmbH weist der beck-blog in diesem Zusammenhang hin: Nach § 64 S. 3 E-GmbHG soll der Geschäftsführer auch für Zahlungen [...]

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