AGB-Kontrolle einer doppelten Schriftformklauseln

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 20.05.2008

Der 9. Senat des BAG hat sich in seinem Urteil vom 20.5.2008 - 9 AZR 383/07 - (Pressemitteilung Nr. 39/08) mit einer in Arbeitsverträgen sehr verbreiteten doppelten Schriftformklauseln beschäftigt und eine Neubewertung vorgenommen. Doppelte Schriftformklauseln lauten etwa wie folgt: "Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarungen aufgehoben werden." Das BAG (v. 24.6.2003, NZA 2003, 1145) hatte bislang die Meinung vertreten, mit der Verwendung einer solchen Schriftformabrede werde deutlich, dass die Vertragsparteien auf die Wirksamkeit ihrer Schriftformklausel besonderen Wert legten. Eine solche doppelte Schriftformklausel sei auch geeignet, eine Vertragsänderung durch betriebliche Übung zu verhindern. Von dieser Sichtweise distanziert sich jetzt das BAG und erklärt solche Klauseln nach § 307 BGB für unwirksam. In der Tat bedurfte die Rechtsprechung nach der Erstreckung des AGB-Rechts auf das Arbeitsvertragsrecht der Revision. Es gilt nicht nur den Vorrang der Individualabrede (§305b BGB) zu beachten mit der Folge, dass sich das zuletzt individuell (mündlich) Vereinbarte auch gegenüber einer doppelten Schriftformklausel immer durchsetzt. Schriftformklauseln müssen - wie das BAG jetzt richtig erkennt - auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterzogen werden. Besondere Aufmerksamkeit verdient hier der Satz des BGH (v. 27.9.2000, NJW 2001, 292), demzufolge solche Schriftformklauseln unwirksam sind, die dazu dienen, insbesondere nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erwecken, eine (lediglich) mündliche Abrede sei entgegen allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam.

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2 Kommentare

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Das BAG scheint zu "übersehen", dass der "allgemeine Grundsatz", dass Verträge formlos geschlossen werden können, abbedungen werden kann; anders ist die Entscheidung kaum zu verstehen, und für § 305b ist dann kein Raum mehr, die Heranziehung von § 307 ein eher gewagtes Husarenstück ... was erwartet uns dann noch alles? Im Arbeitsvertragsrecht fühle ich mich gerade wie bei einem Überfall unzivilisierter Horden, alles was über Jahrzehnte aufgebaut wurde wird gebranntschatzt.

Gehen wir einmal einen halben Schritt von der Rechtsdogmatik weg: wie stellt sich das BAG eigentlich vor, dass in grossen Unternehmen künftig noch Arbeits-Verträge abgeschlossen werden?

Geltungserhaltende Reduktion - gemeuchelt; Gleichstellungsklausel - tot; Vertragsstrafe - praktisch tot; doppelte Schriftform - gefallen.

Ich unterstelle es der Legislative ungern, aber: kann es sein, dass sich der Gesetzgeber bei der Einführung des § 310 IV 2 BGB etwas gedacht hat? Ich hätte nie gedacht, dass das BAG einmal praxisferner würde als der Gesetzgeber...

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Ich kann die (Pauschal-)Kritik des Herrn Keller nicht nachvollziehen. Der Vorrang der Individualabrede ist doch ein alter Hut. Mündliche Individualabreden sind gerade in Arbeitsverhältnissen an der Tagesordnung. Ständig bekommt man in der Praxis schriftliche Arbeitsverträge auf den Tisch, die mit der gelebten Praxis nichts (mehr) zu tun haben.

Mit der aktuellen Entscheidung kehrt das BAG also vielmehr in die Realität zurück. Falsch und damals für mich überraschend war dagegen das Urteil vom 24.6.2003 - 9 AZR 302/02.

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