Fahrverbot kann auch trotz drohender Existenzgefährdung des Betroffenen fetgesetzt werden.

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 21.05.2008

Das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom 18.3.2008 - 5 Ss OWi 112/08 darauf hingewiesen, dass in Bußgeldverfahren auch Härten, die üblicherweise zu einem Absehen vom Fahrerbot (§ 25 StVG) führen müssen dann hinzunehmen sind, wenn der Betroffene wiederholt erhebliche Straßenverkehrsverstöße begangen hat. Im konkreten Fall ging es um einen Fahrer/Chauffeur für die Geschäftsführung und für Geschäftskunden eines Essener Unternehmens, der einen Arbeitsplatzverlust aufgrund des ihm drohenden Fahrverbotes befürchtete. Das Amtsgericht hatte dann auch tatsächlich von der Fahrverbotsanordnung unter Erhöhung der Geldbuße abgesehen.   Das OLG rügte jedoch fehlende tatsächliche Feststellungen zu dem angeblich drohenden Arbeitsplatzverlust. Daneben führte es aus, dass aber auch ein Arbeitspatzerlust wohl hinzunehmen sei:

Denn der Gesichtspunkt einer nachhaltigen Existenzgefährdung muss dann zurücktreten, wenn ein Betroffener innerhalb einer überschaubaren Zeitspanne wiederholt wegen erheblicher Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen in Erscheinung getreten ist (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 88, 89; OLG Hamm NZV 1995, 498 f). Selbst ein tatsächlich drohender Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage führt nicht dazu, in jedem Fall von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen. Vielmehr verbleibt es auch dann bei dem Grundsatz, dass ein Verzicht auf ein Fahrverbot nur dann in Betracht kommen kann, wenn auch ohne das Fahrverbot noch wirksam auf den Betroffenen eingewirkt werden kann. Ist dies nicht der Fall, weil sich der Betroffene gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten vollkommen uneinsichtig zeigt, so muss ein Fahrverbot auch bei erheblichen Härten seine Berechtigung finden (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 313, 314).

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