Keine starren Redezeiten für Aktionäre

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 26.05.2008
Rechtsgebiete: AktionärBegrenzung RederechtCompliance|2041 Aufrufe

Das OLG Frankfurt hat mit seinem Urteil vom 12.02.2008 (Az.: 5 U 8/07) entschieden, dass eine Satzungsregelung, die die Redezeit der Aktionäre auf der Hauptversammlung mit einer abstrakten Zeitbestimmung festlegt, unzulässig sei. Eine AG hatte mit Beschluss ihre Satzung dahingehend geändert, dass die Dauer der Hauptversammlung nicht länger als 6 bis zehn Stunden betragen soll. Die Rede- und Fragezeit eines Aktionärs je Wortmeldung sollte sich auf 15 Minuten bzw. auf 10 Minuten (bei mindestens 3 weiteren Wortmeldungen) beschränken. Die Redezeit eines Aktionärs pro Versammlung sollte dabei insgesamt auf 45 Minuten begrenzt werden. Zudem sollte dem Versammlungsleiter das Recht zukommen, um 22:30 Uhr die Abstimmung zu den Tagesordnungspunkten anzuordnen Nach Ansicht des Gerichts verbietet § 131 Abs. 2 S. 2 AktG die Festlegung solcher gerichtsfesten Anordnungsspielräume. Die festen Zeitbestimmungen würdem dem Versammlungsleiter ermöglichen ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit der Angemessenheit im Einzelfall die Redezeit der Aktionäre festzulegen. Dies stelle ein Verstoss gegen das grundgesetzlich geschützte Informationsrecht des Aktionärs dar.

Stellt diese Entscheidung nun etwa wieder ein Rückschritt auf dem Weg zur effektiveren Hauptversammlung dar und erhalten die "querulatorischen Aktionäre" entgegen den sonstigen Bestrebungen wieder Aufwind?

 

 

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