Beauftragung im Verwaltungsverfahren führt zur Verringerung des Kostenerstattungsanspruchs

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 31.05.2008

Eine der Unausgewogenheiten des RVG ist die unterschiedliche Höhe der Geschäftsgebühren im Verwaltungsverfahren und im Nachprüfungsverfahren z. B. nach VV Nrn. 2400 und 2401. Ist das Widerspruchsverfahren erfolgreich, hat die Partei einen höheren Kostenerstattungsanspruch, die ihren Anwalt erst im Widerspruchsverfahren, nicht aber schon im Verwaltungsverfahren beauftragt hat - ein schwer einzusehendes Ergebnis - leider kürzlich vom LSG Hessen- Urteil vom 19.3.2008 - L 4 SB 51/07 - bestätigt.

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