BGH stärkt Reiselust für überörtliche Sozietäten

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 31.05.2008

Nach dem BGH-Beschluss vom 16.4.2008 - XII 214/04 - sind die durch die Terminswahrnehmung eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten anfallenden Reisekosten nach § 91 Abs 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO erstattungsfähig, auch wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt einer überörtlichen Anwaltssozietät angehört, die auch am Sitz des Prozessgerichts mit dort postulationsfähigen Rechtsanwälten vertreten ist (siehe hiezu auch Anm. Mayer FD-RVG 2008,259864).

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