BVerfG zur Amtsenthebung ehrenamtlicher Richter

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 01.06.2008

Die erste Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat sich in einem Beschluss vom 6.5.2008 (Az. 2 BvR 337/08) zu den besonderen Pflichten ehrenamtlicher Richter und den Anforderungen an eine Amtsenthebung geäußert (hierzu schon Frehse, NZA 1993, 915). Der Beschwerdeführer war vormals ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht hatte ihn mit der Begründung seines Amtes enthoben, er sei seit vielen Jahren als Mitglied einer Rockband mit einer Vielzahl anderer rechtsextremistischer Skinhead-Bands aufgetreten. Die Liedtexte und das Auftreten der Band weckten Assoziationen zum nationalsozialistischen Regime, seien gewaltverherrlichend und zeugten von einer verfassungsfeindlichen Ideologie. Das Landesarbeitsgericht wertete dies als eine grobe Verletzung der Dienstpflichten. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt und die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Auch ehrenamtliche Richter unterliegen nach diesem Beschluss einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue. Ehrenamtliche Richter stuft das Bundesverfassungsgericht als den hauptamtlichen Richtern gleichberechtigte Organe staatlicher Aufgabenerfüllung ein. Dies schließe es aus, dass der Staat zur Ausübung von Staatsgewalt Bewerber zulasse und in Ämtern oder Ehrenämtern belasse, die die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen oder bekämpfen.

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