Fogging durch vertragsgemäßen Gebrauch

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 02.06.2008

Seit Jahren ist das Phänomen von Schwarzstaubbildungen (sog. Fogging) insbesondere in Wohnräumen bekannt. Die in fast allen Baumaterialien enthaltenen sog. Weichmacher lösen sich und verursachen chemische Reaktionen, wenn sie aufeinander treffen. Das führt zu schwarzen Wänden, an denen sich diese neuen chemischen Verbindungen absetzen. Es ist stets problematisch, für die jeweilige Schwarzstaubbildung eine eindeutige Ursache zu finden. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse beschränken sich derzeit auf den Stand, dass Fogging häufig entsteht, wenn der Mieter renoviert und/oder einen neuen Boden verlegt hat. Weichmacher sind aber auch in Baumaterialien vorhanden, die der Vermieter zur Verfügung gestellt hat, so dass regelmäßig Ursachen zusammenwirken, die aus dem Risikobereich beider Mietparteien stammen.

Der BGH hatte schon klargestellt, dass diese problematische Ursachenlage keinen ausreichenden Anlass bildet, die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen von § 536a BGB zugunsten des Mieters abzuändern (BGH v. 25.1.2006 – VIII ZR 223/04, NZM 2006, 258). Nunmehr hat er den Vermieter zur Beseitigung des Fogging (= Schwarzstaubbildungen) in der Wohnung des Mieters verurteilt, obwohl sich nicht klären ließ, ob eine Ursache nicht auch durch den Mieter gesetzt worden war. Denn wegen § 538 BGB hafte der Mieter nur, wenn ein vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht gedecktes Verhalten zu der Schwarzstaubbildung beigetragen habe (BGH v. 28.5.2008 - VIII ZR 271/07).

Die Entscheidung ist konsequent und lehnt sich an die Grundsätze an, die zu Raucherexzess entwickelt wurde (vgl. BGH v. 5.3.2008 - VIII ZR 37/07, NZM 2008, 318). Sie zeigt einmal mehr, wie wichtig Bestimmungen im Mietvertrag sind, die auch die Folgen des vertragsgemäßen Gebrauchs regeln.

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