EU-Justizminister beschließen verbesserte Rechte bei Abwesenheitsentscheidungen

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 08.06.2008

Der neue Rahmenbeschluss vom 6. Juni 2008 ändert Vorschriften zur Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in fünf bereits geeinigten EU-Rahmenbeschlüssen zugunsten der Betroffenen ab. Dazu werden die Vorgaben präzisiert, mittels derer EU-einheitlich bestimmt werden kann, wann überhaupt eine Abwesenheitsentscheidung vorliegt und unter welchen Voraussetzungen ein um die Vollstreckung einer Abwesenheitsentscheidung ersuchter Staat dieser Bitte entsprechen muss beziehungsweise wann er sich dieser verweigern kann.

Am Beispiel des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl erläuterte  Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) die Neuerungen. Nach geltender EU-Rechtslage müsse ein Europäischer Haftbefehl aufgrund eines Abwesenheitsurteils aus dem EU-Ausland vollstreckt werden, wenn die betroffene Person zum Termin der Verhandlung persönlich vorgeladen gewesen sei oder auf andere Weise vom Termin und vom Ort der Verhandlung unterrichtet worden sei. Zukünftig müsse ein anderer EU-Mitgliedsstaat einen Europäischen Haftbefehl, der aufgrund eines Abwesenheitsurteils ergangen sei, dann anerkennen, wenn die betroffene Person rechtzeitig persönlich vorgeladen wurde und dabei über den vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung unterrichtet wurde, der zur Abwesenheitsentscheidung geführt hat oder rechtzeitig auf andere Weise tatsächlich und offiziell über den vorgesehen Termin und Ort dieser Verhandlung unterrichtet wurde. Diese Unterrichtung muss auf eine Weise stattgefunden haben, dass zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass die betroffene Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte. Ferner muss die Person sowohl bei der persönlichen Ladung als auch bei der Information auf andere Weise zusätzlich darüber unterrichtet worden sein, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn die betroffene Person zur Verhandlung nicht erscheint. Die präzisierten Vollstreckungsvoraussetzungen müssen zudem vom ersuchenden Staat konkret nachgewiesen werden.

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