Geschäftsführer: Neues Amt und schon in der Haftung?

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 10.06.2008

Wie sieht es eigentlich mit der Haftung von Geschäftsführern, die neu in ihr Amt berufen werden, aus? Müssen sie auch für Umstände einstehen, die unter der Führung ihres Vorgängers stattgefunden haben?

Grundsätzlich haftet ein Geschäftsführer einer GmbH nur für eigenes Verschulden. Das bedeutet, dass er sich haftungsrechtliche Umstände seines Vorgängers nicht zurechnen lassen muss. Dieser Grundsatz wird aber in einigen Fällen durchbrochen, so dass sich für den Nachfolger nicht unerhebliche Haftungsrisiken ergeben können. Zu nennen ist hier insbesondere seine Pflicht, sich bei Amtsantritt unverzüglich einen Überblick über die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft zu verschaffen. So hat der Nachfolgegeschäftsführer beispielsweise bei seinem Amtsantritt die Erledigung der zu diesem Zeitpunkt offenen steuerlichen Pflichten nachzuholen (vgl. FG Sachsen BeckRS 2005 26022002). Versäumt er dies, so kommt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers hinsichtlich der Steuerschuld gemäß §§ 69, 34 AO in Betracht. Dabei wird der Geschäftsführer auch nicht mit seinem Einwand gehört, die bestehende Steuerschuld sei ihm nicht bekannt gewesen.

Auch im Übrigen ist es für den neuen Geschäftsführer wichtig, sich schnell einen Überblick zu verschaffen, um mögliche Haftungsrisiken oder auch für das Unternehmen bereits bestehende Haftungslagen zu identifizieren. Hierzu hat sich mittlerweile das Instrumentarium der sog. Compliance Due Diligence etabliert.  Die Compliance Due Diligence ist vergleichbar einer Due Diligence beim Unternehmenskauf, soll inhaltlich Rechtsrisiken aufdecken und erstreckt sich auch auf die Organisationsprozesse. Im Ergebnis wird das Unternehmen, zumindest in Teilbereichen, durchleuchtet. Ziel den Einstieg hierfür zu erleichtern, ist ein Anfang Juli im Beck-Verlag erscheinendes Buch: Umnuß (Hrsg.), "Corporate Compliance Checklisten - Rechtliche Risiken im Unternehmen erkennen und vermeiden", von Luther Rechtsanwälten - auch mit einem Kapitel von mir - geschrieben.

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