Anrechnung der unbezahlten Geschäftsgebühr auf PKH-Vergütung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.06.2008

Zu den - gelinde gesagt - schwer verständlichen Konsequenzen der BGH-Rechtsprechung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gehört nach dem OLG Oldenburg-Beschluss vom 27.05.2008- 2 WF 81/08- auch, dass aus der Staatskasse im Rahmen der PKH-Vergütung keine ungekürzte Verfahrensgebühr erstattet werden kann, selbst wenn eine vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr weder bezahlt wurde noch beim Mandanten realisiert werden kann. Ein Eingreifen des Gesetzgebers ist daher zwingend erforderlich, um solche Ergebnisse künftig zu vermeiden.

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Zu #50:

Die  zahlungsunabhängige Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr mit dem anteiligen Gebührensatz wurde inzwischen für die Festsetzung der PKH-Vergütung nach § 55 RVG (sowie argumentativ auch für die Kostenfestsetzung) in einem sogenannten "Altfall" bestätigt durch OVG Münster, B. v. 22.02.2010 in 12 E 1740/09, nrwe.

Ferner OLG Düsseldorf, B. v. 17.12.2009 in II - 10 WF 35/09, nrwe.

 

Zur Anrechnung der entstandenen Geschäftsgebühr mit dem Gebührensatz auf die aus der Landeskasse zu erstattende Verfahrensgebühr in einem Anrechnungsaltfall vgl. Hess. LAG, B. v. 08.11.2010 in 13 Ta 374/10, juris.

 

Zum Verfahrensablauf:

 

Erinnerung des Bezirksrevisors vom 04.05.2010 gegen die Festsetzung der UdG vom 08.12.2008.

 

Abhilfe der UdG nebst Rückforderung der überzahlten Beträge von dem beigeordneten Rechtsanwalt.

 

Die Erinnerung des Anwaltes vom 20.05.2010 hiergegen blieb ohne Erfolg, ebenso seine von dem LAG beschiedene Beschwerde vom 19.08.2010.

 

Das 13. Senat des OVG Lüneburg vertritt die (Einzel-)Ansicht, dass die gezahlte Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr aus § 49 RVG anzurechnen ist - vgl. Beschluss vom 03.04.2013 in 13 OA 276/12. Es handelt sich hierbei aus Sicht des Gerichts nicht um einen Fall, auf den § 58 Abs. 2 RVG anzuwenden ist.

 

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Noch eine weitere Anrechnungsvariante abseits von § 58 Abs. 2 RVG: OLG Frankfurt/M., B. v. 21.05.2013 in 18 W 68/13.

 

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