Grünes Licht fürs Erfolgshonorar

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 16.06.2008
Rechtsgebiete: ErfolgshonorarVergütungs- und Kostenrecht3|3052 Aufrufe

Ab der symbolträchtigen Seite 1000 ist im Bundesgesetzblatt 2008, Teil 1, Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16.06.2008, das Gesetz zur Neuregelung des Verbots von Erfolgshonoraren veröffentlicht. Die wesentlichsten Änderungen treten am 1.7.2008 in Kraft.

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3 Kommentare

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Ich bin gespannt, wie sich die Rechtsprechung zu einer Kostenerstattung des Erfolgshonorars im Erfolgsfall und über die Kostenerstattung der gesetzlichen Vergütung bei einer Vereinbarung "no win, no fee" verhalten wird. Das ist aus meiner Sicht noch nicht ausdiskutiert.

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Da die Vereinbarung eines Erfolgshonorars auch eine "Vergütungsvereinbarung" ist,gilt § 3a I3 RVG n.F.-hieraus ist abzuleiten, dass im Erfolgsfall der Gegner nur die gesetzliche Vergütung zu erstatten hat.Liegt ein Misserfolg vor, gibt es wohl auch keinen Erstattungsanspruch gegen den Gegner dem Grunde nach, so dass gleichgültig ist, ob im Verhältnis Anwalt zu Mandant die gesetzliche Vergütung oder no win,no fee gilt.Problematisch bleiben die Fälle, in denen der Erfolg von den Parteien nach anderen Kriterien definiert wird als im Recht der Kostenerstattung, z.B. wenn nicht nur das Obsiegen im Prozess, sondern auch die Beitreibung der verfahrensgegenständlichen Forderung Voraussetzung für den Erfolgsfall ist.

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Für eine Kostenerstattung des Erfolgshonorars könnte allerdings sprechen, dass erst die Vereinbarung des Erfolgshonorars dem Kostenerstattungsgläubiger den verfassungsrechtlich verankerten "Zugang zum Recht" eröffnet hat. Da der Kostenerstattungsschuldner diesen Zugang durch die Ablehnung des Anspruchs verwehrt hat, könnte - vielleicht doch - die Kostenerstattung erwogen werden.

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