BGH: Bestechung verjährt erst mit Vollzug der erwirkten Diensthandlung

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 21.06.2008

Vier Verfahren wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit und Bestechung im Zusammenhang mit Bauvorhaben in der Stadt Ratingen müssen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.06.2008 neu verhandelt werden (Az.: 3 StR 90/08). Das LG Düsseldorf hatte die Verfahren eingestellt, weil nach seiner Auffassung die Taten verjährt waren. Der BGH sieht dies anders:  Für den Beginn der Verjährungsfrist komme es nicht nur auf den Zeitpunkt der Gewährung des versprochenen Vorteils an, sondern auch unf den Vollzug der erwirkten Diensthandlung.

Sachverhalt:Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hatte einem Beigeordneten der Stadt Ratingen vorgeworfen, von zwei Bauunternehmern Geldzahlungen in Höhe von etwa 250.000 Mark entgegengenommen und sich dafür für drei verschiedene Bauprojekte eingesetzt zu haben. Ein weiterer Angeklagter soll durch Scheinrechnungen Beihilfe zur Bestechlichkeit des Beigeordneten geleistet haben. Dem Beigeordneten der Stadt Ratingen wird vorgeworfen, sich gegen Geld unter Zurückstellung der Belange der Allgemeinheit und unter Verletzung seiner Dienstpflichten für die Bauvorhaben eingesetzt zu haben. Das LGDüsseldorf hatte die Strafverfahren wegen Bestechlichkeit und Bestechung eingestellt. Es hatte lediglich Feststellungen zu geleisteten Zahlungen und vorgenommenen Amtshandlungen getroffen, aber von einer weiteren Sachaufklärung abgesehen, weil nach seiner Auffassung die Taten verjährt waren. Dies begründete das LG damit, dass die Verjährungsfrist mit der letzten an den Amtsträger geleisteten Zahlung im Mai 1995 zu laufen begonnen habe.

Zur Entscheidung: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 3. Strafsenat des BGH das Urteil  aufgehoben, weil die Taten nicht verjährt sind. Für den Beginn der Verjährung komme es bei den Straftatbeständen der Bestechung und der Bestechlichkeit nicht nur auf die vollständige Gewährung des versprochenen Vorteils, sondern auch auf den Vollzug der Diensthandlung an. Ein solcher habe hier in noch unverjährter Zeit stattgefunden

 

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