BAG: Arbeitnehmer können nach § 8 TzBfG auch Block-Freizeit beanspruchen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 26.06.2008
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtPilotTeilzeitanspruch|6135 Aufrufe

Der gesetzliche Teilzeitanspruch aus § 8 TzBfG ermöglicht auch ungewöhnliche Reduzierungen der Arbeitszeit. Das hat der 9. Senat des BAG jetzt entschieden (Urteil vom 24. 6. 2008, 9 AZR 313/07). Der Kläger, Flugkapitän bei einem Luftfahrtunternehmen, beanspruchte eine Reduzierung seiner Arbeitszeit um 30 Kalendertage im Jahr, er wollte stets vom 17. Dezember bis zum 15. Januar des Folgejahres Blockfreizeit haben. Die beklagte Fluggesellschaft lehnte dies unter Hinweis auf die bestehende „Betriebsvereinbarung Teilzeit“ ab. Das BAG hat der Klage – wie schon die Vorinstanzen – entsprochen. Betriebliche Gründe stünden dem Verringerungs- und Neuverteilungswunsch des Klägers nicht entgegen. Sie ergäben sich insbesondere nicht aus der Betriebsvereinbarung. Die dort vorgesehenen Blockteilzeitmodelle wurden nämlich jeweils nur auf das Kalenderjahr befristet angeboten. Da der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit aus § 8 TzBfG auf eine unbefristete Arbeitszeitreduzierung zielt, konnte er nach Ansicht des 9. Senats nicht wirksam durch die Betriebsvereinbarung beschränkt werden.

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