BAG: Arbeitnehmer trägt Darlegungs- und Beweislast für die Anwendung des KSchG

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 26.06.2008

Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes trägt der Arbeitnehmer. Das hat der 2. Senat des BAG in einem Urteil vom 26. 6. 2008 (2 AZR 264/07) erneut bestätigt. Im konkreten Fall hatte die gekündigte Arbeitnehmerin sich auf die mangelnde soziale Rechtfertigung der Kündigung und darauf berufen, dass ihr Arbeitgeber insgesamt 14 Beschäftigte habe. Der Arbeitgeber hatte eingewandt, nicht mehr als zehn Arbeitnehmer zu beschäftigen. Das Gericht gelangt zu einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast: Zunächst sei es am Arbeitnehmer, darzutun und zu beweisen, dass die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Beschäftigtenzahl (mehr als zehn Arbeitnehmer) erreicht ist. Der Arbeitnehmer genüge seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vortrage, dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Der Arbeitgeber müsse sich daraufhin vollständig zur Anzahl der Beschäftigten erklären. Bleibe auch nach Beweiserhebung unklar, ob die für den Kündigungsschutz erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist, gehe dieser Zweifel zu Lasten des Arbeitnehmers.

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