Sonderbeiträge zum PSV (§ 30i BetrAVG) verfassungswidrig?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 26.06.2008

Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG erhebt für die Insolvenzsicherung der Betriebsrenten derzeit einen Sonderbeitrag (§ 30i BetrAVG). Dieser dient der Nachfinanzierung der in den Jahren 1975 bis 2005 insolvenzgesicherten, aber seinerzeit nicht ausfinanzierten Versorgungsanwartschaften. Der Beitrag wird allein von den im Jahre 2005 beitragspflichtigen Arbeitgebern erhoben, weil die periodengerechte Umlage auf die Arbeitgeber, die im jeweiligen Insolvenzjahr beitragspflichtig waren, nach Überzeugung des Gesetzgebers zu aufwändig gewesen wäre. Gegen diese Sonderbeitragspflicht wehren sich derzeit eine Reihe von Arbeitgebern vor den Verwaltungsgerichten, insbesondere solche, die erstmals 2005 oder kurz zuvor beitragspflichtig geworden sind. Die Verwaltungsgerichte Neustadt an der Weinstraße (Urteil vom 11.2.2008, 4 K 1339/07 NW) und Stuttgart (Urteil vom 24.4.2008, 4 K 72/08) haben die ersten Klagen jetzt abgewiesen, meiner Überzeugung nach allerdings zu Unrecht: Das Änderungsgesetz, das § 30i in das BetrAVG eingefügt hat, datiert erst vom 2.12.2006. Indem es an die PSV-Mitgliedschaft im Jahre 2005 anknüpft, führt es zu einer – verfassungsrechtlich unzulässigen – echten Rückwirkung. Außerdem ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, da der Gesetzgeber nur die im Jahre 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber zu dem Sonderbeitrag heranzieht und diese damit im Vergleich zu jenen, die vor 2005 aus dem PSV ausgeschieden oder erst nach 2005 dessen Mitglied geworden sind, ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt.

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