Kein Mehrvertretungszuschlag bei verschiedenen Gegenständen in der Beratungshilfe

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 30.06.2008

Dass die Beratungshilfegebühren nicht dazu angetan sind, anwaltlichen Wohlstand zu fördern, ist bekannt. Doch damit nicht genug- leider setzen sich in Streitfragen insoweit vielfach auch Auffassungen durch, die nicht dazu geeignet sind, die ohnehin spärliche Vergütung aufzubessern. So hat das AG Bochum im Beschluss vom 11.06.2008- 52 II 5375/07 entschieden, dass die Regelung in Abs. 1 der Anmerkung zu VV Nr. 1008 nur für Wertgebühren gilt. Nach der genannten Regelung ist der Mehrvertretungszuschlag bei Wertgebühren nur möglich, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Dies ist auch konsequent, denn bei unterschiedlichen Gegenständen tritt eine Streitwertaddition nach § 22 RVG ein. Bei den Beratungshilfegebühren hingegen handelt es sich um Festgebühren, hier hat eine Anpassung des Werts keinen Einfluß auf die Gebührenhöhe, sodass bei Festgebühren es naheliegt anzunehmen,dass hier der Mehrvertreungszuschlag dann in Betracht kommt, wenn die Gegenstände verschieden sind. Das OLG Bochum ist aber der streng am Wortlaut orientierten Auffassung gefolgt und hat den Mehrvertretungszuschlag trotz unterschiedlichen Gegenständen bei Beratungshilfegebühren verneint.

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