Teilnahmeausschluss Minderjähriger bei TV- und Internet-Gewinnspielen?

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 30.06.2008

Voraussichtlich am 01.09.2008 tritt der zehnte RundfunkÄnderungsstaatsvertrag in Kraft, der erstmals in § 8a RStV neu i.V.m. § 58 Abs. 4 RStV neu dezidierte Regelungen zu Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien mit sich bringt. Nach § 8a Abs. 1 S. 5 RStV neu sind dabei die "Belange des Jugendschutzes" zu wahren. Was dies heißt, ist bisweilen fragwürdig. Ich habe in einem Gutachten im Auftrag der KJM die These vertreten, dass eine andere seit langer Zeit in Kraft befindliche Jugendschutznorm bei TV- und Internetgewinnspielen zu berücksichtigen ist.

Nach § 6 Abs. 2 JuSchG darf die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an "Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit" grundsätzlich nicht gestattet werden. Das Verbot des "Gestattens" geht dabei allerdings m.E. weniger weit als etwa der Normbefehel des "Sicherstellens" eines auschließlichen Erwachsenenzugangs (z.B. bei porographischen Internetangeboten). Will man § 6 Abs. 2 JuSchG auch auf Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien anwenden, so postuliert die Norm jedenfalls, dass im Rahmen der Gewinnspielmedien jeweils der Ausschluss Minderjähriger von der Teilnahmemöglichkeit und ein Unterbleiben einer Gewinnausschüttung deutlich transparent gemacht wird. Da weiterhin nach § 2 Abs. 2 JuSchG eine Alterskontrolle durch den Veranstalter nur "im Zweifelsfall" zu erfolgen hat, sind bei einem deutlichen "Nichtgestatten" der Teilnahme Minderjährige solche Zweifelsfälle wohl nur bei Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte (z.B. kindliche Stimme des Anrufers) gegeben.

Dies bedeutet m.E. auch für die "Belange des Jugendschutzes" i.S.d. § 8a Abs.1 S. 5 RStV neu:
Transparenz über Teilnahmeausschluss Minderjähriger "ja", eine Per-se Alterkontrolle vor jedem Fall der Teilnahme (wie z.B. bei geschlossenen Benutzergruppen) "nein".

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Und dann ruft ein Jugendlicher dennoch da an. Die Kosten entstehen den Eltern, aber ein Gewinn ist nicht möglich. Meines Erachtens nach bedeutend sinnvoller wäre dann eben doch eine Auszahlungspflicht und zugleich ein angemessen hohes Bußgeld.
Mit der Verhinderung einer Auszahlung trifft man nämlich lediglich den Jugendlichen und erzeugt keine Präventionswirkung - die wird dann nur noch vom Bußgeld bewirkt.

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