BSG: Keine Sperrzeit nach Kündigung wegen Kirchenaustritts

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 01.07.2008
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtCaritasKircheSperrzeit|3649 Aufrufe

Wird einem bei einem kirchennahen Arbeitgeber (hier: dem Deutschen Caritasverband) beschäftigten Arbeitnehmer gekündigt, weil er aus der Kirche ausgetreten ist, so zieht dies keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach sich. Das ergibt sich aus Hinweisen des 11a. Senat des BSG in der mündlichen Verhandlung vom 29.5.2008, die zur Rücknahme des Rechtsmittels durch die Bundesagentur für Arbeit geführt haben.
Im Streitfall war die Arbeitnehmerin im Januar 2003 aus der katholischen Kirche ausgetreten. Nachdem sie die Aufforderung ihrer Arbeitgeberin, den Austritt rückgängig zu machen, nicht befolgt hatte, kündigte die Caritas ihr aus verhaltensbedingten Gründen mit sofortiger Wirkung. Die Arbeitsagentur verhängte eine Sperrzeit von zwölf Wochen mit der Begründung, die Arbeitnehmerin habe ihre arbeitsvertraglichen Pflichten vernachlässigt. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem SG Koblenz Erfolg (S 13 AL 545/03). Das LSG Rheinland-Pfalz gab dagegen der Berufung der Bundesagentur für Arbeit statt (NZA-RR 2006, 386). Mit der vom BSG zugelassenen Revision verfolgte die Arbeitnehmerin ihren Klageantrag weiter. In der mündlichen Verhandlung vom 29.5.2008 hat die Bundesagentur die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückgenommen, wodurch dieses – und nicht die klageabweisende Entscheidung des LSG – rechtskräftig wurde. Eine Sperrzeit tritt nicht ein.

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