Qualifizierter Rotlichtverstoß: Hohe Anforderungen an tatrichterliche Feststellungen
von , veröffentlicht am 06.07.2008Das OLG Hamm hat am 7.2.2008 (= NZV 2008, 309) einmal mehr zu den Anforderungen, die an das Urteil des Amtsgerichts zu stellen sind, wenn es zu einer Verurteilung wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (§ 37 StVO; 132.2. BKat) gekommen ist Stellung genommen:
1. Maßgeblich zur Bestimmung der Zeit von mehr als 1 Sekunde (für den qualifizierten Rotlichtverstoß) ist der Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie. Ist diese nicht vorhanden, so kommt es auf das "Einfahren" in den Kreuzungsbereich an.
2. Der Tatrichter muss sodann die Örtlichkeit und den Ablauf des Verstoßes nachvollziehbar in seinem Urteil darlegen. Er müssen insbesondere folgende Feststellungen treffen:
- Gab es eine Haltelinie?
- Wie weit war der Abstand des Betroffenen vor der LZA bzw. der Haltelinie, als diese auf Rot umschlug?
- Wie war die Geschwindigkeit des Fahrzeugs?
- Wie wurde überwacht?
- Welcher Zeitraum wurde wie gemessen?
Weiterführend zu Rotlichtverstößen: Krumm, Grundlagenwissen: Rotlichtverstöße - 10 Fragen und 10 Antworten, SVR 2006, 436; Janker in: Jagow/Burmann/Heß, StVR, 20. Aufl. 2008, § 37 Rn. 30 ff.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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4 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierencorax kommentiert am Permanenter Link
Einmal doch auch mal etwas positives aus dem Osten übernehmen,
in den RiLSA wieder die "Grün-Gelb-Phase" übernehmen, oder, die Gelbphase verlängern, und Rotlichtverstöße anschließend immer als Vorsatz werten.
Wäre aber wohl zu einfach.
Könnte ja Tausende Unfälle und Prozesse verhindern.
(Für die 10 Antworten hab ich meinen Obulus anscheinend noch nicht entrichtet. ;-) )
corax kommentiert am Permanenter Link
Nachtrag,:
gerade erst gemerkt,
das mit den 10 Antworten geht ja in Ordnung, aber, Sie verlinken §37 StVo und B.Kat 132.2 auf eine kostenpflichtige Seite?
Carsten Krumm kommentiert am Permanenter Link
Hallo Corax
Sie haben Recht - die Verlinkung führt nach beckonline. Dies liegt natürlich daran, dass Beck-Blog ein kostenfreier Service des Verlags ist. Ein wenig Werbung für die eigenen Produkte darf dann schon sein, oder? :-)))
Ansonsten lässt sich die Vorschrift ja auch einfach "googeln".
Zimmermann kommentiert am Permanenter Link
Hallo,
so auch aktuell das Hanseatische OLG, Az.: 3-26/11 (RB) mit aktuellem Beschluss vom 01.06.2011.