Langsam gehen aber die geschickten Einlassungen aus...Handynutzung als Navi ist OWi!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 15.07.2008

Jetzt dürften tatsächlich alle Einlassungen in Verfahren wegen "Handyverstößen" abgearbeitet sein: Das OLG Köln (81 Ss-OWi 49/08) hat die Nutzung eines Handys als Navigationsgerät auch als "Benutzen" im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO eingestuft. Der Sachverhalt in Kürze laut des oben verlinkten Beitrags:

Ein Autofahrer war wegen der Handynutzung zu einer Geldbuße von 70 Euro verurteilt worden. Er hatte behauptet, das Handy während der Fahrt nicht zum Telefonieren aus seiner Brusttasche genommen, sondern die Funktion als Navigationssystem genutzt zu haben. Die Nutzung als Navigationshilfe beinhalte einen Datenabruf und damit eine Kommunikation im weiteren Sinne, befanden die Richter. Der Autofahrer nehme das Gerät in die Hand, werde abgelenkt und könne die Hände vorübergehend nicht am Steuer halten.

Der Blog-Beitrag zur Verfassungsmäßigkeit des § 21 Abs.1a StVO hier.

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14 Kommentare

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Herr Crumm,

auf diese „Lücke“ bin ich vor einigen Wochen im lawblog in den Kommentaren gestoßen.
Hier war es wohl ein Mobilfunkgerät, dass auch einen Navigationsdienst beinhaltet.
Was aber ist mit Navigationsgeräten (Aufdruck auf Verpackung und Kassenbeleg) mit denen man auch telefonieren kann?
Es gibt ja heutzutage Nachttischlampen mit Radioempfangsgerät und Radioempfangsgeräte mit Lampen.
Ist es nicht so, dass sich eine Einteilung nach der hauptsächlichen Nutzung richtet?
Also Herstellerangabe, Produktbeschreibung, Kaufbeleg.
Aber in der Realität gibt es immer mehr Kombigeräte,
Schweizer Messer mit USB-Stick etc.
Was machen Sie, wenn eines Tages ein Fahrer mit einem Duschradio (laut Herstellerangabe und Gutachter auch die vorgesehene Verwendung) vor Ihnen steht, mit dem man rein zufällig auch telefonieren kann? ;-)

Hat der Gesetzgeber das Mitführen von Duschradios (mit denen auch wichtige Verkehrsnachrichten empfangen werden können) wirklich verboten?

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Hallo Corax - Duschradio und Handy zugleich, das wäre natürlich eine faszinierende Idee.

Scherz beiseite: In der STVO heißt es "Mobiltelefon". M.E. wird man einen als Telefon nutzbaren Navi auch hierunter subsumieren können.

PS:
Ich muss noch etwas nachreichen: Beschlussdatum war der 30.6.08.

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Hallo Herr Krumm,

mein Vater brachte öfters den Spruch:
„Unser Meister wollt's nicht glauben-
auch mit dem Hammer kann man schrauben.“

Trotzdem würde niemand behaupten ein Hammer sei ein Schraubendreher (fälschlich oft Schraubenzieher).

Ich bin gespannt wie andere Richter demnächst den entsprechenden Passus auslegen werden.

(Wobei ich im Grunde die enge Auslegung befürworte)

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@corax:
Jedes Gerät, mit dem man auch telefonieren kann, ist - auch - ein Telefon; somit ist dies meines Erachtens nach nur ein Scheinproblem.

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Guten Morgen,

bis wohin ist ein "Teil" ein Mobiltelefon?
Ist ein iPhone (3,5" Display, Videos, VIEEEL Speicher, Surfstation, GPS-Navigation mit AUCH der Möglichkeit, Gespräche aufzubauen) ein Mobiltelefon?

Natürlich würde durch eine abweichende Rechtsprechung nur der Anreiz zur "Ausredenerfindung" geschaffen, aber: DAS geht zu weit.

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Ich denke, man kann sich letztlich darauf einigen, dass der Gesetzgeber hier anlassbezogen eine Regelung für ein wahrscheinlich tatsächlich (mittlerweile) weitergehendes Problem geschaffen hat. In der Hand gehaltene Ipods, Navis und letztlich alle elektronischen Geräte mit einem Display lenken den Fahrer in ähnlicher Weise ab.
Da schneidet der Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO (Herr Krumm, Sie nannten hier versehentlich § 21) allerdings die Verhängung eines Bußgeldes ab. Ein Verbot ließe sich mglws. noch über § 1 StVO konstruieren.
Bei dem Begriff Mobiltelefon auf Haupt- oder Nebenzweck, eventuell sogar die Einschätzung des Herstellers abzustellen halte ich für nicht richtig. Auch die Verfassungsmäßigkeit finde ich nicht problematisch, entweder man kann mit einem Gerät über ein Mobilfunknetz telefonieren oder nicht. Diese Unterscheidung versteht jeder Autofahrer.
Im Übrigen ist dem Fahrer die Nutzung eines solchen Gerätes generell untersagt und nicht lediglich damit zu telefonieren.

PS: Interessante Frage am Rande: Was wäre denn mit meinem CB-Funkgerät? Da dürfte m.E. die Grenze des Wortlauts überschritten sein (kein Empfang über Mobilfunknetz).

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@corax: Das ist zunächst meine Wortlaut-Auslegung des Begriffs "Telefon". Telefon = Gerät, das dafür konzipiert wurde, mit ihm fernmündlich zu kommunizieren. :) Egal, was es noch kann. Wenn man mal ohne Empörung über den OLG-Beschluss darüber nachdenkt, ist es eigentlich recht einfach. ;)

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ich möchte da auf zwei Beiträge hinweisen:

Hufnagel NJW 2008, 621 - hier geht es auch um eine Doppelfunktion eines Gerätes: Navi und Radarwarner...

Zum "Benutzen" des Handys: Burhoff im VRR Heft 1 in 2008 (ist auf www.burhoff.de im Volltext zu finden).

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Danke für den Lesetipp. Ich darf aus Burhoff/VRR 1/08 zitieren: "Die StVO definiert den Begriff des „Mobil- oder Autotelefons“ nicht. Entscheidendes Merkmal für ein Telefon ist, dass es dem Benutzer die Möglichkeit gibt, durch Übermittlung von Tönen mit einem anderen in Echtzeit zu kommunizieren (Hentschel, StVR, § 23 Rn. 13a). Ist das mit einem Gerät nicht möglich, greift § 23 Abs. 1a StVO nicht ein."

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Hentschel schränkt diese Definition aber selbst implizit wieder ein, wenn er Funkgeräte ausschließt (ebenfalls in Burhoff). Ich halte weiterhin für entscheidend, dass das Gerät zur Sprachkommunikation über ein Mobilfunknetz bestimmt ist. Einen Pager sehe ich zB auch nicht mehr erfasst, da er zwar über ein Mobilfunknetz kommuniziert, aber nur Texte versendet und daher kein Telefon ist.

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@ DE,

ich bin doch gar nicht über den OLG-Beschluss empört,
das Telefonieren während der Fahrt zu unterbinden halte ich für richtig.
Ich verweise lediglich auf den, meiner Meinung nach schlampig und unscharf, formulierten Gesetzestext und der sich daraus ergebenen Problematik. Einige Beispiele hat Herr? Giesen ja oben angeführt.
Und ich hab etwas dagegen Strafnormen zu interpretieren>/i> wie wohl der Gesetzgeber etwas gemeint haben könnte.
Wenn etwas nicht im Gesetz steht, dann ist es auch nicht verboten. Auch wenn der gesunde Menschenverstand etwas anderes sagt, aber darum gehts halt nicht.

Telefon = Gerät, das dafür konzipiert wurde, mit ihm fernmündlich zu kommunizieren.

Und was ist mit einem Gerät, dass dazu konzipiert wurde unter der Brause Rundfunk zu empfangen? ;–)
Wobei die Beispiele die Giesen anführt, Pager, CB-funk, natürlich besser geeignet sind, das Problem darzustellen.

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Mist, Klammer vertauscht.
„interpretieren“ und „könnte“ sollten kursiv sein.
Es gibt auch Korrekturfunktionen für Wordpress. ;–)

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Funkgeräte gab es ja schon, als der Verordnungsgeber § 23 Abs. 1a StVO geschaffen hat. Es wird daher doch wohl nur um Geräte gehen, die in ein Mobilfunknetz übertragen...

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