BAG hält an strenger Linie zur "Verlängerung" befristeter Arbeitsverträge fest

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 18.07.2008

Das BAG hält an seiner strengen Linie zu den Voraussetzungen der "Verlängerung" eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages i.S. von § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG fest. Jede Veränderung des Vertragsinhalts, die nicht durch höherrangiges Recht geboten ist, steht einer "Verlängerung" des Ausgangsvertrages entgegen. Zulässig ist es z.B., im Zuge der Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages die Arbeitszeit einem Arbeitszeiterhöhungsverlangen des Arbeitnehmers (§ 9 TzBfG) oder das Arbeitsentgelt einer Tariflohnerhöhung entsprechend anzupassen.

Im konkreten Fall hatten die Vertragsparteien im Ausgangsvertrag ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart (vgl. § 15 Abs. 3 TzBfG), das in dem nachfolgend abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag nicht mehr enthalten war. Das BAG hat der Befristungskontrollklage stattgegegeben (BAG 20. 2. 2008 BeckRS 2008, 54208). Allerdings trägt die Begründung des 7. Senats diese Entscheidung nicht vollständig. Das Gericht hätte nämlich noch prüfen müssen, ob die "Verlängerung" durch einen Sachgrund i.S. von § 14 Abs. 1 TzBfG getragen und daher als eigenständiger befristeter Arbeitsvertrag wirksam ist.

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