BSG zur "Rechtmäßigkeit" des Bezugs von Arbeitslosengeld II

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 30.07.2008

Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht berechtigt, außerhalb des Verfahrens gemäß § 44a SGB II die Rechtmäßigkeit des Leistungsbezugs von Arbeitslosengeld II-Empfängern in Zweifel zu ziehen. Das hat das BSG in vier Urteilen vom 24.6.2008 (B 12 KR 19/07 R u.a.) entschieden.

In allen Fällen ging es um die Frage, ob die Kläger, die Leistungen nach dem SGB II bezogen, zur Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung berechtigt sind, obwohl nach Meinung der jeweils beklagten Krankenkasse die Voraussetzungen für diesen Bezug von Anfang an nicht vorlagen, weil die Kläger nicht hinreichend erwerbsfähig waren. Die Krankenkassen beriefen sich darauf, dass die für die Weiterversicherung notwendige Vorversicherungszeit nicht mit Zeiten eines unrechtmäßigen Arbeitslosengeld II-Bezuges belegt werden könne (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 a.E. SGB V).

Die Revisionen der Krankenkassen sind erfolglos geblieben. Die Kläger haben die für das Recht zum Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung notwendige Vorversicherungszeit von einem Jahr nach Auffassung des für das Versicherungs- und Beitragsrecht zuständigen 12. Senats des BSG jeweils durch die Versicherungspflicht wegen Bezugs von Arbeitslosengeld II erfüllt. Diese Leistung sei von den Klägern nicht i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zu Unrecht bezogen worden. Rechtsgrundlage für den Leistungsbezug seien jeweils Verwaltungsakte der nach dem SGB II zuständigen Behörde gewesen, mit denen Leistungen nach dem SGB II zuerkannt wurden. Diese Verwaltungsakte sind nicht rückwirkend zurückgenommen worden und begründeten damit die Rechtmäßigkeit des Leistungsbezuges unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Leistung nach den Vorschriften des SGB II tatsächlich vorlagen oder nicht. Ein eigenes Prüfungsrecht stehe den Krankenkassen außerhalb des Verfahrens gemäß § 44a SGB II (in der ab 1.8.2006 geltenden Fassung, die in den vom BSG entschiedenen Fällen noch keine Anwendung fand) nicht zu.

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Solange die Krankenkasse ihr Geld bekommt, sollte es ihr egal sein, ob der Betreffende arbeitslos ist oder nicht.

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