AGBs von Mobilfunkanbietern unzulässig (vzbv)

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 01.08.2008

Der Verbraucherzentrale Bundesverband vzbv hat sich kritisch gegenüber 19 Mobilfunkanbietern wegen unzulässiger Anwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geäußert.   Demnach seien in sämtlichen überprüften Verträgen unzulässige Klauseln zum Nachteil der Verbraucher gefunden worden. Kritisiert wurde insbesondere die Praxis, Preise, Leistungen und Geschäftsbedingungen jederzeit unbeschränkt ändern zu können. Dieses Vorgehen sei nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes jedoch grundsätzlich unwirksam.   Weitere Einzelheiten können nachfolgender Internetseite entnommen werden: http://www.vzbv.de/go/presse/1043/index.html.

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3 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Dr. Spies,

danke für die interessante Meldung.

Die BGH-Entscheidung III ZR 63/07 wird m.E. in zahlreichen AGB nicht berücksichtigt. Insbesondere ist mit Spannung zu erwarten, ob § 1 II der Banken-AGB vor den Gerichten halten wird. Ich meine, dass die dortige Klausel rechtswidrig ist. Wie ist Ihre Einschätzung (bzw. die von anderen Mitlesern)?

Mit besten Grüßen
Jörg Faustmann

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Bei § 1 II der Banken-AGB stellt sich erstmal die Frage, ob es sich nicht lediglich um eine Durchführungsregelung handelt, sondern auch der Umfang der vorbehaltenen Änderungen geregelt ist. Da auf Änderungen nur bei den Zinsen nochmal Bezug genommen wird und dafür eine eigene Durchführungsregelung vorgesehen ist, muss man wohl annehmen, dass sich die Bank die Änderungen der AGB in ihrer Gesamtheit vorbehält. Ist denn bekannt, wie diese Klausel gehandhabt wird?
Die o.g. Lesart verstößt m.E. gegen § 308 Nr. 4 BGB und - ganz allgemein - sehe ich auch nicht, wo der Interessenausgleich herkommen soll. Zudem ist für den Kunden vollkommen unabsehbar, worauf er sich dabei einlässt.
Letztlich ist das den Banken wohl recht egal, tatsächlich dürfte sich die Klausel im Umgang mit dem Kunden zumeist durchsetzen lassen.

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@Giesen

Auch ich verstehe die Banken-AGB als Änderungsbefugnis für die gesamten Beziehungen mit dem Kunden. Ein Anwendungsfall ist z.B. die Anpassung des Verfügungslimits. Wird dieses ohne Absprache erhöht, haftet m.E. die Bank, wenn im Falle des Kartenverlusts ein Schaden entsteht, der das alte Verfügungslimit überschreitet.

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