Nachträgliche Sicherungsverwahrung für Jugendliche seit 12. Juli 2008 in Kraft

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 04.08.2008

Das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht ist bereits am 12.7.2008 in Kraft getreten, so die Auskunft der Bundesregierung vom 31.7.2008. Für jugendliche Schwerstkriminelle kann nunmehr die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden. In bestimmten Fällen sollen als Jugendliche Verurteilte künftig auch dann nicht in Freiheit kommen, wenn sie ihre Strafe bereits verbüßt haben. Dies gelte, wenn gegen sie mindestens sieben Jahre Jugendstrafe verhängt worden seien und sie sich als besonders gefährlich erwiesen hätten. Die nachträgliche Unterbringung dürfe allerdings nur in Fällen schwerster Verbrechen erfolgen, wie z.B. bei Mord. Sie solle das letzte Mittel sein, wenn zum Schutz der Allgemeinheit nicht anderes geholfen habe.

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4 Kommentare

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Ich halte den Warnschussarrest für geeigneter als die nachträgliche Sicherunghaft. Sehr gewaltätige Jugendliche handeln wie Erwachsene. Jugen sind haute mit 14 oder 15 schon körperlich erwachsen und Mädchen mit 15 bis 16 als voll erwachsen anzusehen. Zumal (deutsche oder amerikanische) Mädchen die Eigenschaften der Jungen fast schon kopiert haben.

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Sehr geehrter Herr Mevius,

es geht mir in kleinster Weise darum, Sie in Ihrer persönlichen Meinung zu beeinflussen, jedoch gestatten Sie mir hoffentlich den Hinweis, dass es bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung um ein ganz anderes gesetzgeberisches Anliegen und längere Zeitspannen als beim kurzen Warnschussarrest geht. Sie sehen das, wenn Sie in der Suchmaschine rechts oben den Begriff Warnschuss eingeben.

Mit freundlichen Grüßen
Bernd von Heintschel

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Als Hinweis:
Der Fall, der Anlass dazu gab, das Gesetzgebungsverfahren im Bundesrat zu beschleunigen (ein ungewöhnlicher Vorgang), wird derzeit (nächster Termin 18. März) am LG Regensburg verhandelt. Der Verurteilte hatte im letzten Sommer seine 10jährige Jugendstrafe voll verbüßt und seither ist er aufgrund vorläufig angeordneter Sicherungsverwahrung inhaftiert.
Nun läuft die Hauptverhandlung im Anordnungsverfahren. Schon jetzt ist laut Auskunft des Strafverteidigers auch das BVerfG mit dem Fall befasst.

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... und ergänzend:

Der Täter hatte im Juni 1997 - damals war er 19 Jahre alt - eine 31-jährige Joggerin in einem Wald bei Regensburg mit einem Bremsseil, dann mit den Händen gewürgt und schließlich einen Ast gegen ihren Hals gedrückt, bis die Frau starb. Anschließend hatte er sich vor der Leiche befriedigt.

Drei Gutachter haben dem Täter erhebliche Gefährlichkeit attestiert. Er leide unter einer schweren Persönlichkeitsstörung; seine sadistische Entwicklung habe ihren Höhepunkt noch nicht erreicht. Im Gefängnis soll er gegenüber zwei Besucherinnen Mordgedanken geäußert haben, die er bezüglich ihren Familien hege. Die Gutachter rechnen bei seiner Freilassung mit schweren Straftaten wegen der sadistisch geprägten sexuellen Veranlagung des Verurteilten.

Das Gericht hat dem Antrag des Verteidigers auf Unterbrechung des Verfahrens stattgegeben, damit dieser nun die fünfbändigen Akten aus der Justizvollzugsanstalt durcharbeiten kann.

Quelle: Schwabinger Tagblatt vom 3.3.2009 S. 11

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