Ist Zeugenbeistand wirklich nur Einzeltätigkeit?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.08.2008

Im Brennpunkt der gebührenrechtlichen Diskussion steht nach wie vor die Frage, wie der einem Zeugen für die Dauer der Vernehmung beigeordnete Rechtsanwalt zu vergüten ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Sache an sich völlig eindeutig, nach Abs. 1 Vorb. 4 VV sind die Vorschriften von Teil 4 VV auf die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Beistand eines Zeugen entsprechend anzuwenden. Dementsprechend ist der Zeugenbeistand somit nahezu uneingeschränkt wie ein Verteidiger zu vergüten, ihm stehen also Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren zu (so z. B. OLG Hamm – Beschluss vom 07.11.2007 – 2 Ws 289/07). Somit wird der Zeugenbeistand unter Umständen für seine Tätigkeit sehr auskömmlich honoriert,  eine Reihe von Oberlandesgerichten nehmen daher – nicht zuletzt aus fiskalischen Interessen – abweichende Positionen ein, so soll der Zeugenbeistand teils nur Grundgebühr und die Terminsgebühr, nicht jedoch auch die Verfahrensgebühr oder gar nur eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV verdienen. Der 5. Strafsenat des OLG Stuttgart-Beschluss vom 30.05.2008- 2 STE 2/05- hat sich nunmehr der zuletzt genannten, der Vergütung für den Verteidiger ungünstigeren Auffassung angeschlossen.

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