BAG zu Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderzahlungen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 06.08.2008

Nach einer Pressemitteilung des BAG (Nr. 59/08) hat sich der 10. Senat in seiner Entscheidung vom 30.7.2008 mit den besonders im Brennpunkt stehenden Freiwilligkeitsvorbehalten befasst (hierzu bereits Beck-Blog vom 30.7. mit dem Schwerpunkt der unzulässigen Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt). Im Hinblick auf den Freiwilligkeitsvorbehalt heißt es in der Pressemitteilung: "Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt - grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschliessen. Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er er künftig Sonderzahlungen gewährt. Für die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an. Der Vorbehalt ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert." Es genüge - so die Pressemitteilung - ein Hinweis im Arbeitsvertrag, wenn dieser klar und verständlich sei. Mit dieser Entscheidung setzt sich der 10. Senat zwar formal nicht mit der viel beachteten Entscheidung des 5. Senats (BAG 24.4.2007, NZA 2007, 853) in Widerspruch, da sich der Freiwilligkeitsvorbehalts damals auf eine monaltlich zu zahlende Leistungszulage bezog. Die Argumentation des 5. Senats griff jedoch weiter aus, so dass hierin vielfach das "Aus" für Freiwilligkeitsvorbehalte gesehen worden ist. Es bleibt abzuwarten, wie die offenkundigen Differenzen zwischen den Senaten des BAG aufgelöst werden. Die Diskussion ist also noch nicht abgeschlossen. Dass das AGB-Recht keinen Spielraum für begrenzte Freiwilligkeitsvorbehalte lassen sollte, ist jedenfalls nicht ohne weiteres einzusehen.

 

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Freiwilligkeitsvorbehalte für freiwillige Leistungen sind m.E. in Ordnung (Beispiel: "Erbringt der Arbeitgeber weitere Leistungen, erfolgen diese freiwillig und begründen keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen in der Zukunft"). Wenn allerdings die Leistung freiwillig sein soll, hat sie im Arbeitsvertrag keinen Platz (also nicht: "Eine Weihnachtsgratifikation oder eine sonstige Sondergratifikation sind freiwillige Leistungen. Durch die Zahlung wird für die Zukunft kein Rechtsanspruch begründet"). Der Arbeitsvertrag regelt gerade die vertraglichen Leistungen.
Für nicht zulässig halte ich auch nachträglich wirkende Klauseln, bei denen der Arbeitnehmer erst seine Arbeit ein Jahr lang leistet und der Arbeitgeber dann frei sein will, ob und wie er den Erfolg vergütet. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber m.E. vor dem Beginn der Arbeitsleistung klar stellen, dass er Leistungen nicht mehr nachträglich besonders vergütet.
Eine jährliche Prämie kann m.E. auch nicht freiwillig sein. Der Name knüpft hier schon an einen Erfolg an. Wenn der Arbeitgeber zudem noch Jahresziele vorgibt, kann dies vom Arbeitnehmer nur so verstanden werden, dass das Erreichen von Zielen auch jährliche Zahlungen zur Folge hat. Wenn der Arbeitgeber sich bei der Zahlung der Prämien unterschreiben läßt, dass es sich um eine "freiwillige" Leistung handelt, handelt er widersprüchlich.

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