Betrieb der Heizungsanlage außerhalb der Heizperiode

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 08.08.2008

Das Gesetz bestimmt selbst keine Heizperiode, also den Zeitraum in dem die Heizungsanlage betrieben werden muss. Maßgeblich sind insoweit die vertraglichen Regelungen. Fehlen entsprechende Vereinbarungen wird regelmäßig von einer Heizperiode vom 01.10. bis zum 30.04. ausgegangen. Während diese Zeitraums muss es dem Mieter möglich sein, die Räume tagsüber auf Temperaturen von 20-21 Grad Celsius und nachts auf etwa 17-18 Grad Celsius zu erwärmen (vgl. z.B. LG Berlin, GE 1998, 905; AG Köln, WuM 1980, 278).

Aufgrund des sehr wechselhaften Wetters in der BRD - auch während der Sommermonate - stellt sich aber die Frage, wann der Vermieter auch ausserhalb der vorgenannten Heizperiode verpflichtet ist, die Heizungsanlage zu betreiben. Es besteht Einigkeit, dass es dem Mieter möglich sein muss - bei entsprechender Außentemperaturen - die Wohnung zu beheizen. Es ist dem Mieter nämlich nicht zuzumuten, dass er an kalten Sommertagen friert oder gar seine Gesundheit riskiert. Sinken die Zimmertemparaturen tagsüber unter 18 Grad Celsius und hält dieser Zustand voraussichtlich mehr als 1 bis 2 Tage an, muss der Vermieter die Heizungsanlage wieder in Betrieb nehmen. Bei einem Absinken auf unter 16 Grad Celsius wird teilweise sogar ein sofortiges Handeln des Vermieters verlangt (LG Kassel, WuM 1964, 71). Andere Gerichte wollen hingegen nicht auf die Zimmertemperatur, sondern die Außentemperatur abstellen. Beträgt diese länger als 3 Tage weniger asl 12 Grad Celsius, soll der Vermieter verpflichtet sein, die Heizungsanlage anzustellen (AG Uelzen, WuM 1986, 212). Diese Auffassung ist abzulehnen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, soll der Mieter geschützt werden. Hierfür kann es jedoch nicht auf die Außentemperaturen ankommen, sondern nur auf die Raumtemperatur. Insoweit muss berücksicht werden, dass aufgrund der unterschiedlichen (z.T. altersbedingten) Wärmedämmung die Außentemperatur durchaus zu unterschiedlichen Raumtemperaturen in verschiedenen Gebäuden führen kann.

Der Vermieter kann sich bei der Entscheidung, ob die Heizungsanlage auch im Sommer einzuschalten ist, nicht davon leiten lassen, ob die Mehrheit der Mieter ein Einschaltet wünscht oder nicht (AG Köln, WuM 1986, 136). Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung nicht nach, stehen dem Mieter die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

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