Kosten eines Verkehrsanwalts für eine ausländische Partei stets erstattungsfähig

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.08.2008

Gleich zwei Fragen grundsätzlicher Bedeutung handelte das KG im Beschluss vom 03.11.2008- 1 W 385/06- ab: So sind schweizer Rechtsanwälte nach ihrer Ausbildung und ihrer Funktion mit deutschen Marken- und Patentanwälten nicht vergleichbar, so dass deren Gebühren nicht nach § 140 Abs 3 MarkG,13 RVG erstattungsfähig sind, aber- so salomonisch das Gericht-die Kosten eines Verkehrsanwalts für eine ausländische Partei sind stets erstattungsfähig, was zumindest zu einer 1,0 Gebühr nach VV Nr. 3400 führt.

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