Neue Messtechnik - Haben Sie Erfahrungen mit ES 3.0?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 19.08.2008

Auf dem Markt der Geschwindigkeitsmessgeräte tut sich etwas Neues. Es gibt das Messgerät ES3.0  des Herstellers eso. Zwar ist das Gerät nun schon fast zwei Jahre auf dem Markt, doch in der Rechtsprechung noch nicht weiter "aufgetaucht". Es handelt sich um ein System, dass zunächst für den Betrachter wie eine Lichtschranke wirkt,  tatsächlich jedoch nur passiv als Einseitensensor Helligkeitsunterschiede misst, also keinerlei Strahlung o.ä. nach Außen schickt. Zudem wird noch digital fotografiert. Mich interessiert einmal, ob es bereits Erfahrungen hiermit gibt von Betroffenen, Verteidiger, Polizeibeamten oder Richtern.

Zur Ansicht: Video zur Funktionsweise im Polizeieinsatz  bei der Kreispolizeibehörde Coesfeld.

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24 Kommentare

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Gleiche Problem wie bei allen neuen Meßgeräte.

Zugelassen zur amtlichen Messung am 12.03.07 mit der Bedienungsanleitung vom 23.11.06.

Dann Hell Dunkel Probleme wie im ESO 1.0 der neueren Software. Deshalb Versionsänderung der Software auf 1.001 am 02.5.07. Bedienungsanleitung mußte deshalb auch geändert werden. Es galt daher nur noch die Bedienungsanleitung vom 16.04.2007.

Da sich die Digitalisierung zunehmens mehr als Laster der neuen Meßgeräte statt als Vorteil erweist (Beweiswert aufgrund der Möglichkeit manipulativer Eingriffe ohne Nachvollziehbarkeit) wurde die am 15.04.2008 die Eichpflicht für das Referenzauswerteprogramm eingeführt und die Bedienungsanleitung vom 14.11.2007 als verbindlich erklärt.

Sonst sind die üblichen Probleme zu beachten, wie Einsatz der Neigungswasserwaage.

Im übrigen scheinen sich jedoch jetzt zusehens die Probleme in Richtung der digitalen Auswertung zu entwickeln, wie es bereits beim S 330 zu erkennen ist.

Die Auswerteprogramme öffnen Tür und Tor für Bildbearbeitung. Beim S 330 verspricht Robot z. B. fälschungssichere Dateien, die nur mit einem Schlüssel geöffnet werden können. Tatsächlich können die Dateien jedoch dank Herrn Gates mit jedem simplen Compiler bearbeitet werden. Wenn nun der Auswertebeamte die Bilder digital bearbeitet (Kenntlichmachung von Kennzeichen etc.) kann es vereinfacht gesagt, zu den üblichen Problemen eines Computerprogrammes kommen. Wer hat z. B. nicht schon mal versehentlich einen Text oder Teile eines Textes in der Textverarbeitung gelöscht. Bei der Bildbearbeitung kann es zu Überlagerungen aus dem Arbeitsspeicher etc. kommen. Deshalb hat die PTB jetzt erstmalig die Eichpflicht für das Referenzauswerteprogramm eingeführt. Ob es was bringt wird sich zeigen. Die im Video aufgezeigten Vorteile sind deshalb die größten Nachteile.

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Guten Tag,

entschuldige bitte Schaffi, aber in deiner eMail stimmt leider fast gar nichts! Das Geschwindigkeitsmessgerät vom Typ ES3.0 wurde erstmalig am 6. Dezember 2006 zugelassen.

Die aktuelle Gebrauchsanweisung ist vom 16. April 2007! eso hat mit esoDigitales II das Auswerteprogramm PTB-zertifizieren lassen. Das war ein freiwilliger Schritt der Fa. eso GmbH.

Eine Gebrauchsanweisung vom 14.11. ist nicht existent!

Welche üblichen Probleme mit der Wasserwaage. Hast Du überhaupt schon einemal mit einem ES3.0 gemessen oder der Messung beigewohnt. Ich glaube nicht, sonst würde nicht soviel Müll in deiner Aussage stecken.

Von der PTB gibt es keine Eichpflicht für das Auswerteprogramm. Bitte erkundige dich genau, bevor du falsche Aussagen in das Internet stellst. Hiervon gibt es leider schon genug!

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Das "übliche Problem mit der Wasserwage" soll ja wohl die Übertragung des Straßengefälles auf die Messeinheit, also den Einseitensensor betreffen, oder? Hierzu werden die eingesetzten Messbeamten ja immer konkret aussagen können und die ordnungsgemäße Übertragung der Neigung regelmäßig bestätigen.

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Hallo Peter, danke für Deine Hinweise.

meine Erkenntnisse stammen von der PTB-Braunschweig, die m. E. für das Zulassungsverfahren zuständig ist. Diese bestimmt m.E. auch die Spielregeln für den Umgang mit dem Meßgerät. Trotzdem habe ich nochmal schnell nachgeschaut, ob ich irgnedwelche Daten falsch übernommen hatte, so z.B. zur Bedienungsanleitung vom 14.11.2007. War aber nicht so: Zertifizierungsnummer: 18.11 /06.04 vom 20.12.2007 mit folgendem Kurztext: "Referenz-Auswerteprogramm esoDigitales II viewer, Version 22.2.5.3. Es gilt die Gebrauchsanweisung vom 14.11.2007". Und jetzt gehe ich dann davon aus, wenn die PTB dies "anordnet" wird es eine solche Bedienungsanleitung geben.

Nun ist es nicht schlimm, daß Du Peter die Existenz so abstreitest. Dies passiert mir in den Verhandlungen regelmäßig, ist deshalb nicht schlimm und läßt sich im Zweifel mit einer schriftlichen Auskunft der PTB belegen. Dies ist doch gerade ein schönes Beispiel, wo die Verteidigung ansetzen kann.

Zur Erläuterung: Die PTB bestimmt, wann ein Meßgerät für eine amtliche Geschwindigkeitsmessung verwendet werden kann. Das z. B. die Eichung ein Erfordernis ist, kennt fast jeder. Die amtliche Geschwindigkeitsmessung ist im Zulassungsvefahren genau geregelt und vorgeschrieben ist die Verwendung der jeweils gültigen Bedienungsanleitung. Wurde diese nicht verwendet, liegen die unterschiedlichsten Konsequenzen vor, die die Verteidigung dann auch ausnutzt.

Carsten Krumm hat das "Problem mit der Neigungswasserwage" bereits erläutert. Da das Gerät den Weg aus der horizontalen Entfernung der Sensoren zueinander nimmt, sollte die Sensoren auch horizontal zur Straße ausgerichtet sein. Wenn man sich abenteuerlich vorstellt, daß Gerät nahezu vertikal aufzustellen, ist schnell nachvollziehbar, daß das Gerät dann höhere Geschwindigkeiten ermittelt.

Zur Frage, ob die Beamten immer richtig antworten. Vielfach schon, aber wie man am Beispiel von Peter sieht, manchmal auch nicht.

Das ES 3.0 ist ein tolles Meßgerät, aber ähnlich meinem Videorecorder oder einem Computer kann es nur so gut sein, wie es bedient wird. Die möglichen Fehler eines Meßgerätes ermittelt die PTB und stellt die "Spielregeln" auf.Solange die PTB diese Regeln für erforderlich hält, kann das Meßgerät nicht so gut sein, daß es im Vertrauen auf seine Fehlerlosigkeit verwendet wird, auch wenn dies Produktschulungen des Geräteherstellers vermitteln.

Ebenso verhält es sich mit dem "freiwilligen Schritt" der Fa. ESO esoDigitales II zertifizieren zu lassen. Würde es keine angeregte Diskussion darüber geben wäre ein derartig "freiwilliger" Schritt wohl kaum notwendig, insbesondere da dieser nicht gerade billig ist. Hier hat wohl eher eso die Flucht nach vorn angetreten und versucht vermarktungstechnisch einen kostenintensiven "Freiwlligen Schritt" werbetechnisch umzusetzen.

Naiv muß ich wohl deshalb nicht sein, oder?

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Ist es nicht ein Euphemismus ohne gleichen, von einem standardisierten Meßverfahren zu sprechen, wenn der Standard nur dem Hersteller und der PTB bekannt ist und sich öffentlicher Diskussion und Überprüfung systematisch entzieht? Mit jedem nicht hinterfragbaren Geheimgutachten verspielt die PTB einen Teil ihrer früheren Reputation.

Müßte nicht in Analogie zum Wahlmaschinenurteil auch hier einfache öffentliche Nachprüfbarkeit gefordert werden. Wenn das "standardisierte Meßverfahren" gegen die Unschuldsvermutung steht, dann geht es doch um ähnlich fundamentale Grundrechte wie bei Wahlen.

Ein rein passives Meßverfahren hat naturgemäß Meßbereichsgrenzen. Ohne Nennung einer Mindesthelligkeit und eines Mindestkontrastes ist eine eventuelle Zulassung als Meßverfahren von vorne herein unseriös. Diese Informationen müßten vorliegen und die Einhaltung der Meßbereichsgrenzen müßte überprüfbar bzw. nachweisbar sein.

Die Verwendung der Korrelationsrechnung bei der Auswertung der Meßdaten ist das öffentliche Eingeständnis, daß die Daten so schlecht oder verrauscht sind, daß eine normale einfache Auswertung nicht mehr möglich ist. Die Festlegung, welcher Korrelationsgrad für die Gültigkeit einer Messung gefordert wird, ist willkürlich und müßte zumindest mit Meßbeispielen untermauert werden. Wenn aber weder der geforderte, noch der bei der Messung erreichte Korrelationsgrad genannt werden, dann ist das Beweismittel auf jeden Fall als unseriös zurück zu weisen.

Es wäre auch zu hinterfragen, wie viele Abtastwerte in die Korrelationsrechnung mit eingehen und über welche Teile des Fahrzeuges Korrelation gerechnet wird. Wenn sich das Verfahren auf eine Einfahrmessung beschränkt, dann fällt es hinter gängige Lichtschrankenmeßverfahren zurück, bei denen regelmäßig auch eine Ausfahrmessung gefordert wird, die nicht wesentlich von der Einfahrmessung abweichen darf. Wenn Korrelation über das gesamte Fahrzeugprofil gerechnet würde, dann könnte aus der Messung stets auch die Fahrzeuglänge bestimmt werden, die nicht wesentlich von der wahren Länge des Fahrzeugs abweichen dürfte, weil sonst ein Meßfehler offensichtlich wäre. Im Sinne einer einfacheren Nachprüfbarkeit wäre zu fordern, daß die gemessenen Helligkeitsprofile (Rohdaten) auf Datenträger vorzulegen sind, weil dann jeder mathematisch interessierte die Korrelation und das Signal Rausch Verhältnis auf jedem PC nachprüfen könnte.

Sowohl in der Fachliteratur, in Stellungnahmen der Betreiber wie auch in einem vorliegenden Urteil wird die seitliche Abstandsmessung bei der Einseiten- Messung durch schräg gestellte Sensoren in Analogie zu einer Lichtschrankenmessung erklärt. Das würde aber zunächst einmal eine Erklärung fordern, warum Überlegungen für Lichtschranken überhaupt auf eine passive Einseitenmessung übertragbar sein können. Durch die Schrägstellung ergibt sich auch zwingend ein anderer Korrelationsgrad als bei paralleler Ausrichtung.

Während bei der aktiven Lichtschrankenmessung ein wohlabgegrenzter Meßstrahl unterbrochen wird, wird bei einer passiven Helligkeitsmessung ein nicht genannter Teil der Fahrzeugseitenfläche bewertet (Der Öffnungswinkel der Helligkeitssensoren wird nicht genannt). Es ist somit auch die Eichfähigkeit an zu zweifeln, weil nicht deutlich wird, wie und warum das auf beliebige Karosserieformen sowie auf beliebige Helligkeits- und Kontrastverhältnisse übertragbar sein soll. Wenn ich bei gleich bleibender Laborbeleuchtung immer gleiche schwarze Prüfkörper vor weißer Wand bewege, dann kann jeder Oberstufenschüler eine einfache mehrfache Helligkeitsmessung zur Geschwindigkeitsmessung kalibrieren. Wenn sich aber in der Dämmerung oder in der Dunkelheit ein graues Auto vor grauer Wand bewegt, dann reicht der Signal Rausch Abstand vermutlich nicht mal für eine Korrelationsrechnung.

In der Eigenwerbung des Herstellers wird zwar die Abtastrate während der Messung genannt, es fehlen aber Angaben zu Auflösung des AD-Wandlers und zum Ansprechverhalten der Sensoren, ohne deren Kenntnis eine Würdigung des Gesamtverfahrens nicht möglich ist.

Je mehr das passive Einseitenmessverfahren in die Nähe einer Lichtschrankenmessung gerückt wird, um so mehr ist ein Nachweis zu fordern, wie Neigungsfehler beherrscht werden und in welcher Höhe welche Karosserieteile erfaßt wurden. Wenn minimale Neigungsfehler der Lichtschrankengruppe mit geneigten Karosserieteilen zusammen treffen, dann kann es ähnlich wie bei den gefürchteten Stufenprofilmessungen zu dramatischen Fehlern bei der gemessenen Geschwindigkeit kommen.

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Hallo,

bin vor kurzem von einem ESO 3.0 Gerät geknippst worden, aber mit einem total unrealistischen Wert ! Wie kann das sein ? Wer kann mir da weiter helfen ?

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Hallo, mir ist es genauso ergangen wie Karl. Ich bin auf der A 73 mit einem ESO 3.0 gemessen worden. Mein Anwalt hat mir geraten zu zahlen. Obwohl ich mir sicher bin nicht so schnell gefahren zu sein. Hat jemant Rat???

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AG Lüdinghausen 19.1.09 9 Owi-89 js 1880-170/08 hat ES3.0 als standarisierts Meßverfahren anerkannt.

 

lg

 

Dieter

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AG GRIMMA vom 31.08.2009, 3 OWI 166 JS 35228/09 Verwertungsverbot für Tatbild aus ES 3.0-Messung   Aus der Entscheidung des BVerfG vom 31.08.2009 ergibt sich, dass
auch bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels Lichtschranke - hier
ES 3.0 -, bei der ein Frontfoto zur Identifizierung des Fahrers und
des Fahrzeuges gefertigt wird, ein Beweiserhebungs- sowie verwer-
tungsverbot anzunehmen ist, wenn für diesen Eigriff in das informa-
tionelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen keine gesetzliche
Grundlage vorliegt. (Aus den Gründen: ...Über den vom BVerfG ent-
schiedenen Fall der Videoüberwachung aber gilt das Verwertungsver-
bot auch für jede Art von Verkehrsverstössen, bei welchen eine
Identifizierung des Fahrers nur mittels des Tatbildes möglich ist,
d.h. auch für Geschwindigkeitsmessungen - stationär und mobil aus-
ser Lasermessungen - und stationäre Rotlichtüberwachung. Auch in
diesen Fällen müssen die Ausführungen des BVerfG Anwendung fin-
den...). (s.a. Entscheidung des BVerfG vom 31.08.2009,
Az. 2 BvR 941/08 = Dok.Nr. 84480).

Fundstellen

DAR,2009 659
ADAJUR-ARCHIV

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1.  Die Kommentare zur Eichung haben „draußen“ einige Verwirrung hervorgerufen. Verkehrssünder oder ihre Anwälte behaupten, dass Programm, mit dem das Beweisfoto hergestellt wurde, unterliege seit dem 15. April 2008 der Eichpflicht, sei aber nicht geeicht, weshalb ein Verwertungsverbot vorliege. Ich will mich nun nicht mit der naheliegenden Frage befassen, wie man auf Software, die im Computer vor sich hinwerkelt, eine Eichmarke klebt. Sondern: Anwender-Auswerteprogramme sind weder eich- noch zulassungspflichtig sind. Davon zu unterscheiden ist das bei der PTB hinterlegte und mit dem 2. Nachtrag zur Bauartzulassung des Gerätes ES3.0 zugelassene Referenz-Auswerteprogramm esoDigitales II viewer. Mit Hilfe dieses Programms kann beispielsweise ein Sachverständiger im Zweifelsfall die Möglichkeit einer Veränderung der Falldaten zwischen der Speicherung der Falldaten im Messgerät und dem Ausdruck der Beweisfotos in der Auswertestelle verifizieren oder ausschließen. Das Programm wurde am 20. Dezember 2007 von der PTB zertifiziert (PTB-1.32-4031190); die Bekanntmachung erfolgte am 15. April 2008.     2. Das AG Grimma liegt etwas daneben. ES3.0 und andere Messgeräte werden so eingestellt, dass sie erst ein Foto machen, wenn jemand mit überhöhter Geschwindigkeit angerauscht kommt. Das Foto wird also von einem Tatverdächtigen zum Zwecke der Identifizierung gemacht. Da nach § 46 OWiG die StPO Anwendung findet, hätte das AG Grimma mal dort reinschauen sollen – es wäre bei der Suche nach einer Rechtsgrundlage sicher fündig geworden.
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Das Bundesverfassungsgericht hätte wohl am besten auch mal in die StPO geschaut oder was?

 

Ich denke jedenfalls, dass sowohl demAG Grimma als auch dem BVerfG die Vorschriften der StPO hinlänglich bekannt sind und dass es dort keine Ermächtigungsgrundlage für die Anfertigung von Lichtbildern vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gibt.

Gottseidank sind wir hier noch nicht soweit, dass irgendwelche komischen Automaten Verfahren einleiten.

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Ich wurde vor kurzem mit der ES 3.0 geblitzt.

Erlaubte Geschwindigkeit: 100km/h

Eingestellter Grenzwert: 115km/h

Gemessen wurde: 134km/h

Toleranzabzug: 5km/h

In Summe: 29km/h zu schnell (persönlicher Highscore)

 

Es wurde die mittlere Spur auf einer dreispurigen Autobahn geblitzt. KM 88,05 A3 bei Montabaur in Richtung Köln.

 

Ich werde zahlen und die Punkte meinem Konto gutschreiben lassen.

Das Foto habe ich zwar nur in schwarz/weis und mit einem Laserdrucker ausgedruckt bekommen, aber ich denke auf dem Original-Foto wird alles gestochen scharf und unanfechtbar zu erkennen sein.

 

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Hallo,

 

manachmal kann man nur noch mit dem Kopf schütteln.

Wie wäre es denn mal, wenn man einfach die Geschwindigkeit fährt, die vorgeschrieben ist! Ne, natürlich nicht, jeder hat es ja immer eilig. Was ich unglaublich finde ist, dass jeder Raser der zu schnell fährt, vor seiner eigenen Haustür auch nicht möchte, dass dort gerast wird. Aber, wir Leben heutzutage eh in einer totalen egoistischen Ellbogengesellschaft, da gibt es nicht, dass man mal auf jemand anderen außer auf sich selber Rücksicht nimmt. Alle Leute, die dabei erwischt werden, zu schnell zu fahren (und jeder von denen weiß, das er zu schnell war) ist wirklich nur erbärmlich seine Strafe nicht anzunehmen und dann noch wie ein Kind rumzuzicken (immer die anderen sind schuld, nie einer selber). Ich hoffe nur, dass niemanden von den Raser in seinem Leben mal von einem Raser angefahren wird und dann sein restliches Leben lang behindert ist. Das wünsche ich echt niemanden.

 

Man sollte sich einfach mal überlegen, ob man alles nicht ein bißchen chilliger nimmt und sich an die Geschwindigkeit hält. Ich finde es sollte für die Führerscheinprüfung noch härtere Prüfungen geben, in der Hinsicht, ob man überhaupt geeignit ist zu Fahrern. Man gibt ja auch nicht jeden Deppen eine Pistole....

Ich wünsche allen noch einen schönen Tag....

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Hallo

 

Blinki hat den sprichwörtlichen Nagel auf den Kopf getroffen.

Freie Fahrt für freie Bürger ( außer natürlich in der Straße wo man selber wohnt ), da müssen sich ja alle an die zulässige Geschwindigkeit halten. Aber anderswo gilt das alles nicht, da wird mit Haken und Ösen gekämpft, wenn es einen erwischt hat.  Da fehlen die Geschwindigkeitschilder hinter jeder Einmündung, ohne die man natürlich nie weiß, wie schnell man jetzt fahren darf, obwohl man die Strecke jeden fährt.

Anschließend beschwert man sich lauthals darüber, daß in Deutschland ein Schilderwald ohnegleichen ist.

Ist das vielleicht ein "bißchen" scheinheilig ???????

Und interessanterweise machen sich alle möglichen Leute Gedanken, wie man mit juristischen Spitzfindigkeiten die Auswirkungen einer Messung verhindern kann. Führt bis zu so abstrusen Ideen, daß Bilder eines Schnellfahrers einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Verdienen diese Leute eigentlich Geld damit ( ?!? ) oder machen die das aus reiner Menschenfreundlichkeit ???

Das soll natürlich nicht heißen , daß fehlerhafte Messungen in Ordnung sind. 

 

Aber vielleicht sollte sich jeder Mal fragen, ob denn so etliche Geschwindigkeitsbegrenzungen eben doch einen Sinn und Zweck haben.

Denn welche Möglichkeiten hat die Behörde, wenn es zu Unfällen an einer Kreuzung kommt ?? Erst einmal Geschwindigkeitsreduzierung und wenn es nach wie vor Unfälle gibt der Umbau.

Wird dort aber gemessen heißt es direkt, daß ist ja eine Radarfalle, wenn verdeckt gemessen wird. Erfolgt die Messung offen sichtbar heißt es, das ist aber auch zu blöd, damit kriegt man die Raser ja nicht.

Wie soll´s denn bitte schön sein ??

 

Es würde ja schon Mal helfen, wenn sich der autofahrende Bürger der Gefahren bewußt wäre und zumindest dann langsam an gefährliche Stellen heranfahren würde, wenn dort andere Verkehrsteilnehmer auftauchen.

 

Stattdessen macht man sich Gedanken drüber, woher kriege ich denn einen Radarwarner oder ähnliches her, damit ich mich nur ja nicht an Regeln halten muß.

 

Wieviel Zeit hole ich denn auf einer Strecke von 50 Kilometern heraus, wenn ich die Regeln mißachte ??? Oder um wieviel bin ich länger unterwegs ???

 

Ansonsten einen unfallfreien Tag

 

 

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Zu "Schleicher" 18.11.09 noch eine Anmerkung:

Das BVerfG musste sich nicht mit der StPO befassen, weil es in MeckPom um eine verdachtsunabhängige Straßenüberwachung ging und ein AG die Auffassung vertreten hatte, irgendein Ministeriumserlass o.ä. reiche als Ermächtigungsgrundlage aus.

 

Die StPO kennt neben dem Beschuldigten, also der Person, gegen die bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, auch den Verdächtigen - und Maßnahmen zu dessen Identifizierung.

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OLG Celle Beschl. v. 30.11.2009 - 322 SsRs 306/09 :
"Die Funktionsweise des Einheitensensors "ESO 3.0" ist mit
dem Messverfahren, das der zitierten Bundesverfassungs-
gerichtsentscheidung zugrundelag, nicht vergleichbar."

Gemeint ist BVerfG Beschl. v. 11.08.2009 -2 BvR 941/08

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Bin neulich auf der A4 bei Eisenach in Richtung Erfurt geblitzt worden. Waren zwar nur 18 km/h zu viel, aber das Einseitengerät erfaßte mich auf der Überholspur. Neben mir fuhr ein PKW in der rechten Spur mit fast gleicher Geschwindigkeit. Das Beweisfoto zeigt aber nur die Überholspur. Ein Fahrzeug auf gleicher Höhe in der rechten Spur ist außerhalb des Gesichtsfeldes des Fotos. Kann so ein Foto überhaupt als Beweis gesehen werden? Wie kann mann denn zwischen den beiden Spuren bei der Erfassung eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeuges unterscheiden?

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... bei der eso ES 3.0 wird auch der Abstand von Sensorkopf zum Fahrzeug gemessesn (und auf dem Beweisfoto festgehalten)
Der Abstand von Sensorkopf zur Fahrbahn und die Fahrbahnbreiten müssen ins Protokoll.
Somit sollte eine eindeutige Zuordnung der Fahrzeuge möglich sein

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Von Martin

Ich bin am 15.04.2009 um 11:28:34,4 auf der A2 km12,1 vom ES3.0 geblitzt worden.

Die ermittelte Geschwindigkeit betrug 111 km/h, und der seitliche Abstand 9,6m.

Ich fuhr auf der rechten Spur also in einem Abstand von ca. 5m.

Auf der mittleren Spur überholte mich ein anderes Fahrzeug mit erheblich höherer Geschwindigkeit.

Erlaubt wahren 60km/h wegen einer LKW Kontrolle.

Nach einigen Wochen gab es Post.

Den Anhörungsbogen habe ich lapidar beantwortet mit: bin überholt worden, seht ihr das Rad vor meinem linken Vorderrad nicht.

Antwort daraufhin ES3.0 von Firma ESO kann Spur selektiv messen. u.s.w. (siehe ESO Werbung) ätsch.

Einige Monate später fuhr ich wider die gleiche Strecke, und an der selben Stelle stand wieder ein ES3.0 . Ich habe gestoppt und mit dem Beamten ein wenig über meinen Fall geplaudert.

Dabei erfuhr ich das es Probleme mit der Abstandmessung geben soll und ein Software-Update ansteht.

Vor der Verhandlung zeigte mir mein Anwalt dann das Foto das von der Zweiten Kamera aufgenommen wurde. Dieses zeigte den Mercedes, allerdings erst ab dem rechten Vorderrad (also kein Kennzeichen). Und es kommt noch besser, die Messdaten stimmten bis auf die Nummer der Kamera mit meinen Daten exakt überein.

Also wie um alles in der Welt sind wir ohne Kratzer da vorbei gekommen!!!

Nachdem ich dem Richter die ganze Sache geschildert habe sagte er mir dass in Potsdam derzeit ein ähnliches Verfahren laufe (mit Sachverständigen) und er seine Entscheidung erst nach dieser Verhandlung fällen kann.

Heute bekam ich seinen Beschuss: Freispruch

Hildesheim den 17.02.2010

 

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Guten Tag

In der neuesten Generation des ESO 3.0 werden Matrix-Sensoren eingesetzt. Diese ermöglichen insbesondere bei Dunkelheit eine besser "Ausbeute" der durchgefahren Fahrzeugen.

Damit es in Deutschland keinen Versions-Wirwar gibt, dürften mittlerweile alle Geräte, egal ob mit oder ohne Matrix-Sensoren, einheitlich auf die Version V 1.004 umgestellt worden sein.  Hierdurch soll u.a Rechtssicherheit geschaffen werden.

In den letzen Jahren hat sich gezeigt, dass das eigentliche Messverfahren des ESO 3.0 nicht ausgehebelt werden konnte. 

Die Geschwindigkeitsmessung beim ESO 3.0 wurde nie beanstandet. Lediglich die Abstandsmessung bei V 1.001 war ein Knackpunkt.

Durch den festen Fotopunkt ist es für einen Gutachter nicht mehr möglich, die Geschwindigkeit zu berechnen. Alle Fotos werden unabhängig von der Geschwindigkeit an der selben Stelle gemacht. 

Daher wird dann ersatzweise bemängelt, dass die Fahrbahnbreite nicht korrekt eingemessen wurde oder der Abstand des Sensors vom Fahrbahnrand nicht stimmen kann.

Letzlich kommen aber alle mir bekannten Gutachten zum Ergebnis, dass die Messung nicht beanstandet wird.

Aus diesem Grund werden immer weniger Gutachten angefordert.

Interessant ist auch ein Hinweis auf Seite 40 der Bedienungsanleitung:

Durch eine Fehlbedienung am Geschwindigkeitsmessgerät könne keine unzulässigen Messwerte erzeugt werden. Die Bildung des Abstandwertes hängt vom  Geschwindigkeitsmesswert ab, aber nicht umgekehrt.

Somit ist klargestellt, dass der Abstandwert keinen Einfluß auf die Geschwindigkeit hat und nur für die Auswertung bei mehreren Fahrzeugen benötigt wird.

Daraus kann man folgern, dass es bei einem einzelnen Fahrzeug auf dem Messfoto eigentlich keine Möglichkeit eines Einspruches gibt.

Da haben wird noch die berühmte Neigungswasserwaage.

Diese wird ja bekanntlich vor und nach der Messung eingesetzt um die Neigung der Straße auf die Sensoren zu übertragen. Hierbei ist eine Schrägstellung von bis zu 3 % zulässig.

Dieses Verfahren dient der Messsicherheit und ist von der PTB vorgeschrieben um einen exakten Geschwindigkeitswert zu erhalten.

Seite 41 der Bedienungsanleitung sagt dazu aus:

Eine nicht parallele Aufstellung des Sensors zur Straße in Fahrtrichtung kann nur zu niedrigen Messwerten zugunsten des Betroffenen führen.

Somit dient der Einsatz der Wasserwage nicht dem Betroffenen, sondern der Bußgeldstelle !

Würde jemand in einem Bußgeldverfahren anführen oder nachweisen können, dass der Sensor nicht waagerecht zur Fahrbahn aufgestellt worden war, wäre die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit um mindestens 1 km/h zu erhöhen (im Gegensatz zum Radar !).

 

K.M.

 

 

 

 

 

 

Hallo, besonders an die Techniker.

Zuerst einmal Dank für manche gute und sachkundige Info!

Bei der ganzen technischen Betrachtungsweise vermisse ich die Bedeutung der Höhe der Sensoreinheit. Stative lassen sich beliebig spreizen und in der Höhe variieren. Im Messprotokoll steht die Messhöhe nicht erwähnt. Wo wird - oder besser gefragt - in welcher Höhe soll die Frontpartie gemessen werden.

Wie kann ich mir den Messstrahl vorstellen? Dünn, rund, zeilig? Wie ein Laser, gebündelt parallel oder fokussiert aufgeweitet?

Abgesehen von möglicher Schrägstellung beim "Ausloten" muss doch eine mittlere Höhe einzustellen sein, die möglichst "alle" Frontpartien erwischen lässt. Z.B. könnte zur besseren Erfassung aller "hochbeinigen" Fahrzeuge der Sensor so hoch strahlen, dass er beim "niederflurigen" PKW mit schräg/flacher Frontpartie bereits zwei schräg versetzte Punkte auf der Motorhaube misst. Im anderen Extrem kann der Strahl auf die unregelmäßige Kontur (in Farbe, Profil und Reflexionsverhalten) unterhalb der Stoßstange treffen.

Eine beliebte und häufig anzutreffende Autofarbe ist immer noch das Silbergrau in verschiedenen Varianten. Verzinkte Leitplanken (einfach oder doppelt) mit ihren Stützen/Pfosten- vor allem wenn sie noch wenige Monate alt sind - müssten doch ähnlich silbriggrau reflektieren. Durch die Oxidation an der Oberfläche wandeln sie von silbrig nach grau und werden stumpf. Zudem weisen Leitplanken aus Festigkeitsgründen Abkantungen aus, die Schatten werfen. Ist da etwas bekannt?

Mein metallic-silbriggrauer Omega mit ziemlich geneigter Haube und starker Profilierung im Unterstoßstangenbereich ist auf der Überholspur (2.Spur) gemessen worden, lange gerade Strecke ohne Neigung, Wind etc. (intuitiv, subjektiv, gefühlt mindestens 10km/h zu hoch;-) mit Tempomat über Navi-GPS kontrolliert auch über lange Strecken anhand der seitlichen Streckenschilder. Der Mess-Hintergrund sind Leitplanken. Der Regelquerschnitt der Fahrbahn ist an dieser Stelle 3,75m; im Messprotokoll sind 4,90m angegeben. Aus meiner Sicht 4,90m, weil es keinen Grünstreifen gibt und die Spur 2 bis zur Leitplanke messtechnisch eingegeben wurde. Bitte um Denkanstöße und Hinweise.

G-U

Für mich ist das Thema immer noch offen.

Wurde heute verurteilt, auch ich bin mir sicher nicht die gemessene Geschwindigkeit gefahren zu sein.

Es wird hier immer vom Neigungswinkel gesprochen der mit der Wasserwaage eingestellt wird, ist das jetzt der Winkel längs oder quer zur Fahrbahn. Ich habe eine Bedienungsanleitung gesucht und bisher nicht gefunden.

Wenn der Sensor (analog einer Lichtschranke) längs zur Fahrbahn nicht exakt parallel ausgerichtet ist, müsste BEI MESSUNG IN HÖHE MOTORHAUBE einen beträchtlichen Messfehler geben (locker mal 20%), je nach Neigung zugunsten oder zulasten des Fahrers.

Bei einer reinen Lichtschranke ist das mathematisch exakt beweisbar. Diese sind daher aber auch immer mit relativ niedrigen Stativen (<50cm) aufgestellt.

Ob man den ES 3.0 hier mit einer Lichtschranke gleichstellen kann oder nicht, hängt jetzt vom (vertikalen) Öffnungswinkel der Sensoren ab. Je kleiner desto eher wirkt sich der genannte Fehler aus.

--> Dieser Öffnungswinkel ist der für die Bewertung des Geräts wichtigste Wert!

Empfindlichkeit, Analogauflösung kommen dann an zweiter Stelle, sobald die Lichtverhältnisse nicht mehr optimal sind.

Wird das Gerät so aufgestellt wie eine Lichtschranke, kann man dieses Argument nicht mehr anführen. Allerdings meinte der Messende, der Hersteller empfehle 70cm Höhe (Höhe Scheinwerfer), damit es auch bei schlechter Sicht gut erfasst wird.

Also wiederum die Frage: Hat jemand Zugang zur Bedienungsanleitung.

Oder weiß jemand welchen (vertikalen) Öffnungswinkel der Sensor hat.

Horizontal muss er ja recht eng sein, laut Fotos gibt es in den Sensorköpfen einen Schlitz (hab ihn bisher nicht live gesehen).

Mir scheint nur die Justiz und Behörden allgemein sind hier desinterrssiert, esw bringt ja gutes Geld mit den Knöllchen und danach nochmal Gebühren für die Anwälte.

Gefrustet, Reinhold

 

Und ja ich weiß, ich war an dieser Stelle zu schnell, aber DEFINITIV nicht das gemessene Tempo!

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