Kein Schalke-Bonus: Doch Fahrverbot für Asamoah?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.08.2008Der Fall des Schalker Fußballprofis Gerald Asamoah schien eigentlich erledigt. Nun wird aber aus der Beck-Aktuell-Redaktion am 25.8.08 gemeldet, dass das erstinstanzliche Urteil, durch das das AG Dorsten nach einem Geschwindigkeitsverstoß gegen Erhöhung der Geldbuße von einem Regelfahrverbot abgesehen hatte durch das OLG Hamm (Beschluss vom 19.08.2008, Az.: 5 Ss OWi 493/08) aufgehoben und zurückverwiesen wurde. Leider findet sich der Volltext noch nicht bei beckonline. Zur Einordnung: Für den Verstoß ist nach dem BKat ein 3 monatiges Fahrverbot (§ 25 SVG)nebst Geldbuße von 375 Euro vorgesehen. Das AG hatte auf 1000 Euro Geldbuße und damit auf das zulässige Maximalmaß für eine Vorsatztat erhöht und daher von dem Fahrverbot ganz abgesehen. Zum Sachverhalt: Im Februar 2007 befuhr Asamoah die A 52 in Dorsten statt der erlaubten 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 185 km/h, weil bei seiner schwangeren Ehefrau die Wehen eingesetzt hatten. Zur Würdigung des OLG Hamm im Hinblick auf § 25 StVG (Textauszug aus Beck-Aktuell):

Ein ... Sonderfall habe hier aber nicht vorgelegen, so das OLG Hamm. Denn nach den Feststellungen des AG habe Asamoah im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung gewusst, dass sich seine Ehefrau bereits auf dem Weg ins Krankenhaus und damit in ärztlicher Obhut befunden habe. Allein der Wunsch, schnellstmöglich zur bevorstehenden Geburt seiner Kinder ins Krankenhaus zu gelangen, um seiner Frau beizustehen, rechtfertige die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht, betonten die Richter. Zudem dürfe sich das Gericht nicht mit der bloßen Einlassung des Betroffenen zum Vorliegen einer besonderen Notsituation begnügen, sondern müsse diese anhand sonstiger Beweismittel, etwa der Aussage der Ehefrau, des behandelnden Arztes oder einer Nachfrage beim Einwohnermeldeamt nach dem genauen Geburtstermin, überprüfen und kritisch hinterfragen, bemängelte das OLG die AG-Entscheidung. Solle nämlich vom Regelfall der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, bedürfe es wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer einer besonders eingehenden und sorgfältigen Überprüfung der Einlassung eines Betroffenen, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalles auszuschließen.

 

Wer Näheres über notstandsähnliche Situationen und ihren Einfluss auf das Fahrverbot nach § 25 StVG nachlesen will, kann das in meinem Buch "Das Fahrverbot in Bußgeldsachen", § 5 Rn. 67 ff. tun. Hier finden sich auch Praxistipps, Mustertexte etc.

Ansonsten zum Fahrverbot bei beckonline: Jagow/Burmann/Heß, StVR, 20. Aufl. 2008.

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