Selbstauskunft und Selbstbestimmung

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 26.08.2008

Vor allem um die finanzielle Situation des Mieters zu beleuchten, verlangen Vermieter von Mietinteressenten die Ausfüllung von Selbstauskünften, bevor sie die Entscheidung über den Abschluss eines Mietvertrages treffen. Die Selbstauskunft ist grundsätzlich ein zulässiges Informationsmittel. Zweifelhaft ist allein, welche Fragen im einzelnen zulässig sind. Ist eine Frage unzulässig, kann der Vermieter daraus, dass der Mieter die Frage falsch bzw. unrichtig beantwortet hat, keine Konsequenzen für den Bestand des Mietvertrages (z.B. fristlose Kündigungen) herleiten.

Die Zulässigkeit von Fragen ist aufgrund einer Interessensbewertung zu ermitteln. Dabei ist das Recht des Mieters auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 i.V.m. Art. 1 GG) ausreichend zu berücksichtigen. Häufig wird insoweit die arbeitsrechtliche Rechtsprechung zu Einstellungsfragebögen von Arbeitgebern herangezogen. Nach diesen Grundsätzen hat der Vermieter nur insoweit ein Fragerecht, als er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung der Frage reklamieren kann.

Wegen der zentralen Bedeutung der Zahlungsfähigkeit des Mieters sind Fragen nach einer Pfändung des Arbeitseinkommens, sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen usw. zulässig OLG Koblenz v. 6.5.2008 – 5 U 28/08, WuM 2008, 471). Derartige Fragen hat sowohl der Mieter als auch sein Arbeitgeber wahrheitsgemäß zu beantworten. Dem Selbstbestimmungsrecht soll dadurch ausreichend Rechnung getragen sein, dass die Antwort verweigert werden kann, auch wenn deshalb der Vertrag wahrscheinlich nicht zustande kommt.

Das OLG Koblenz hebt aber hervor, dass der Vermieter einen Mietausfallschaden gegen den Arbeitgeber aber nicht mehr geltend machen kann, wenn er den anfechtbaren oder kündbaren Mietvertrag nach Kenntnis des wahren Sachverhalts durch Fortsetzung des Mietvertrages bestätigt. Der Mietvertrag war im Februar 2003 geschlossen, im März 2003 erfuhr der Vermieter den wahren Sachverhalt, das Mietverhältnis dauerte bis 2006.

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