Falsches Überqueren eines Bahnübergangs - Gefährlich und teuer!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.08.2008

Der ADAC macht gerade auf seiner Homepage aufmerksam auf Probleme im Rahmen der Sicherheit an Bahnübergängen. Hier kommt es häufig zu folgenschweren Unfällen. Der Vorrang gebührt hier freilich stets der Bahn.

Ich denke, dies ist eine gute Gelegenheit, auf die ordnungswidrigkeitenrechtliche Problematik hinzuweisen. Der BKat enthält hierzu Folgendes (BKat wurde von mir etwas verkürzt):

Nr. 89 

Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht   beachtet:  50 EUR

Nr. 89a.1

Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO überquert:   50 EUR

Nr. 89a.2   

Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht überquert, obwohl Blinklicht, gelbe/rote Lichtzeichen gegeben wurden/die Schranken sich senkten/ein Bediensteter "Halt gebot":    150 EUR und  1 Monat


Ergänzt werden diese Regelungen durch folgende weithin unbekannte Regelung im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog:

 

TBNR.: 119500

Sie überquerten mit einem Kraftfahrzeug den Bahnübergang trotz

geschlossener Schranke/Halbschranke *). (s. Bemerkungen)

§ 19 Abs. 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; -- BKat

Rechtsfolgen: A - Verstoß; 4 Punkte im Verkehrszentralregister; Geldbuße: 450,00 Euro;  3 Monate Fahrverbot

 

 

Wer nun denkt, dass sei schon alles recht teuer, sollte sich die beabsichtigten Änderungen des BKat vergegenwärtigen. Erhöht werden 

  • Fehlverhalten an Bahnübergängen (Nrn. 89, 89a, 89a.1, 89a.2) - von 50 € auf 80 € und von 150 € auf 240 €)
  • vorsätzliche Verstöße (Umfahren von Bahnschranken) von 450 € auf 700 €

 

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