Erfolgshonorar statt Prozesskostenhilfe??

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 01.09.2008

Ein Rezensent ( Hansens in RVGreport 2008,297) meiner Kommentierung u.a. von § 4a RVG im neuen Gerold/Schmidt hat die interessante Frage aufgeworfen, ob eine erfolgsbezogene Vergütungsvereinbarung auch dann zulässig ist, wenn der Mandant bedürftig im Sinne des PKH-Rechts ist, er jedoch PKH nicht beantragt hat. Ich meine ganz klar nein! Denn zum einen hat das BVG in der Entscheidung vom 12.12, 2006- 1 BvR 2576/04- NJW 2007,979 ausdrücklich erwähnt, dass das System der Prozesskostenhilfe durch das Erfolgshonorar nicht ersetzt werden soll, zum anderen liegt meines Erachtens beim prozesskostenhilfeberechtigten Mandanten alles andere als eine Einschränkung des Zugangs zum Recht vor. Dass im Unterliegensfalle die gegnerischen Kosten regelmäßig zu erstatten sind, trifft auf beide anwaltlichen Vergütungsformen zu. Auch das Merkmal der " verständigen Betrachtung" ist nicht erfüllt.

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2 Kommentare

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"zum anderen liegt meines Erachtens beim prozesskostenhilfeberechtigten Mandanten alles andere als eine Einschränkung des Zugangs zum Recht vor."

Auch nicht bei solchen PKH-Berechtigten, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse PKH-Leistungen in Raten zurückzuzahlen hätten?

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kann man jetzt nicht mal mehr im Beck-Blog eine vernünftige Gerichtsbezeichnung erwarten? Schlimm genug, dass die FAZ es inzwischen oft nicht mehr schafft, aber jetzt auch noch hier?! BVG sind die Berliner Verkehrsbetriebe und sonst nichts.

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