BAG zum Schadensersatz eines unterlegenen Bewerbers

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 02.09.2008

Das BAG hat sich in einem kürzlich ergangenen und jetzt in den Entscheidungsgründen vorliegenden Urteil (BAG 19.2.2008 - 9 AZR 70/07, BeckRS 2008 54098) mit einer Schadensersatzklage zu befassen gehabt, die ein im Auswahlverfahren unterlegener Bewerber um eine Stelle im öffentlichen Dienst angestrengt hatte.  Das BAG hebt hervor, dass dem unterlegenen Bewerber Schadensersatzansprüche nach §§ 280 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG zustehen können. Allerdings setze ein solcher Anspruch voraus, dass der öffentliche Arbeitgeber bei fehlerfreier Auswahl das Amt dem unterlegenen Bewerber hätte übertragen müssen. Die bloße Möglichkeit einer Berücksichtigung wird dafür also regelmäßig nicht genügen. Das BAG bekräftigt seine Rechtsprechung, nach der für die Besetzung eines öffentlichen Amtes zwingend ein Anforderungsprofil aufzustellen ist. Dabei genügt der Verweis auf eine tarifliche Vergütungsgruppe nur, wenn ihr auch die Merkmale des Anforderungsprofils zu entnehmen sind. Die Modifizierung des Anforderungsprofils im laufenden Auswahlverfahren wird vom BAG gebilligt. Das steht allerdings nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt NVwZ-RR 2007, 695), wonach der Dienstherr für die Dauer des Auswahlverfahrens an das vorab aufgestellte Anforderungsprofil gebunden bleibt. Praxisrelevant ist weiterhin die Frage, bis zu welcher Tiefe die Einhaltung des Anforderungsprofils durch den Dienstherrn der gerichtliche Überprüfung unterliegt. Dies näher zu konkretisieren und den Widerspruch zu Rechtsprechung des BVerwG aufzulösen, muss wohl künftigen Entscheidungen vorbehalten bleiben.

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